Pferdeeinstellungsvertrag

Erschienen am 23.06.2016

Haftung für Schäden an Stalleinrichtungen

In Formularverträgen zur Pferdeeinstellung findet sich oft eine Bestimmung, wonach der Einsteller für Schäden an den Einrichtungen des Stalles haftet, die durch sein Pferd verursacht wurden. Der Einsteller verlässt sich darauf, dass seine Tierhalterhaftpflichtversicherung das Risiko übernimmt. Der Stallinhaber geht davon aus, Schadensersatz auch für Beschädigungen beispielsweise von Führmaschine oder Laufband beanspruchen zu können. Mit Recht?

Die Ausgangslage

Schon wiederholt wurden in der Rechtskundereihe Fragen der Tierhalterhaftung behandelt. Daraus ist längst geläufig, dass der Halter eines Pferdes grundsätzlich für den Schaden haftet, den sein Pferd dadurch verursacht, dass sich die Tiergefahr realisiert hat. Typische Beispiele dafür sind Ausschlagen, Beißen, Durchgehen oder Entlaufen.

Häufig kommen im Rahmen von Pferdeeinstellungsverträgen Beschädigungen an Tränkebecken, Boxentrennwänden oder der Weideeinzäunung in Betracht. Die Schäden werden gerade durch Entlaufen oder Ausschlagen bzw. Steigen in der Boxe verursacht, also dadurch, dass sich die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches sind dann durchaus gegeben. Voraussetzung ist natürlich, dass das Pferd tatsächlich den Schaden herbeigeführt hat und dass der nicht etwa auf eine unsachgemäße Ausgestaltung der Boxe oder der Einzäunung zurückzuführen ist.

Der Versicherungsschutz

Die meisten gängigen Formulare zur Pferdeeinstellung sehen aus­drücklich vor, dass der Einsteller für Schäden aufzukommen hat, die sein Pferd an den Einrichtungen des Stalles, der Reitbahn und des Hindernismaterials verursacht. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung werden in der Rechtsprechung keine nennenswerten Bedenken geltend gemacht. Der Einsteller wird leider auch dann auf dem Schaden "sitzenbleiben", wenn er eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In den Versicherungsbedingungen ist nämlich regelmäßig vorgesehen, dass kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an "gemieteten" Sachen. Der Pferdeeinstellungsvertrag enthält im Wesentlichen ein mietrechtliches Element. Schließlich wird die Boxen- oder die Weidenutzung oder auch die Nutzung der Einrichtungen einer Reitanlage gegen Entgelt gestattet. Insoweit handelt es sich um einen Mietvertrag, so dass sich die Versicherer meistens mit Erfolg auf ihre Ausschlussklausel berufen können.

Umfang der Haftung

Will der Stallinhaber sicherstellen, dass der Einsteller tatsächlich für sämtliche von seinem Pferd verursachte Schäden haftet, so muss er auf klare Formulierungen achten und zweckmäßigerweise im Einzelnen die Sachen aufführen, die durch das Pferd beschädigt werden könnten, so beispielsweise auch Führanlage oder Laufband. In einem vom Landgericht Memmingen (LG) beurteilten Sachverhalt war im Pferdeeinstellungsvertrag die Nutzung des Laufbandes geregelt, und zwar in der Weise, dass hierfür ausschließlich das Personal des Betriebes verantwortlich war. Das LG meinte daher, dass die Haftung des Tierhalters hier nicht eingreife, weil der Stallinhaber die "vollständige Herrschaft über das Tier übernommen" habe. Der Pferdeeigentümer sei bestimmungsgemäß von jedweder Einwirkungsmöglichkeit ausgeschlossen. Deswegen sei anzunehmen, dass der Stallinhaber die mit der Nutzung des Laufbandes verbundenen Risiken selbst tragen wolle.

Fazit

Überzeugend erscheint das erwähnte Urteil des LG nicht, weil ja durch die Verantwortlichkeit des Personals für die Nutzung der Führanlage gerade sichergestellt werden soll, dass ausreichende Sachkunde vorhanden ist, um Schäden am eingestellten Pferd und an der technischen Einrichtung der Anlage zu verhindern. Wenn dann trotz sachkundiger Beaufsichtigung ein Schaden durch das Pferd herbeigeführt wird, so hätte sich der vermutlich auch dann ereignet, wenn der Einsteller zugegen gewesen wäre. Insoweit zieht wohl auch kaum das Argument der "Gerechtigkeit", auf das das LG verweist. Schließlich erfolgt die Nutzung des Laufbandes generell mit Zustimmung des Pferdeeigentümers, in der Regel auf dessen ausdrücklichen Wunsch oder Weisung hin. Wäre es seine eigene Anlage, hätte er gleichfalls den eingetretenen Schaden zu übernehmen. Die Haftung des Tierhalters erscheint daher durchaus sachgerecht. Dennoch ist aus dem Urteil abzuleiten, dass zur Vermeidung von Streitigkeiten der Pferdeeinstellungsvertrag in dem maßgeblichen Punkt sehr genau formuliert sein sollte.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte

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