Beginn der Verjährungsfrist

Erschienen am 26.07.2016

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche, die an Mängel des gekauften Pferdes anknüpfen, beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, was unter dem Übergabezeitpunkt zu verstehen ist.

Der maßgebliche Zeitpunkt

Nach § 434 BGB ist für alle Ansprüche wegen Mängeln der maßgebliche Zeitpunkt die Übergabe des Kaufgegenstandes. Will beispielsweise der Käufer wegen eines nach Übergabe entdeckten Röntgenbefundes und darauf beruhender Lahmheit vom Vertrag zurücktreten, kommt es darauf an, ob der Röntgenbefund als Mangel anzusehen ist, entscheidend aber auch darauf, dass er bei Übergabe vorlag.

Für den Verbrauchsgüterkauf, also den Verkauf eines Pferdes "von dem gewerblichen Verkäufer an den privaten Käufer" gilt die Beweisvermutung des § 476 BGB. Auch für die ist der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. Die sechsmonatige Frist, innerhalb derer sich der Sachmangel zeigen muss, um die Beweisvermutung überhaupt auslösen zu können, beginnt mit der Übergabe des Pferdes.

Ein Streitfall

In einem in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall hatten der Züchter eines Springpferdes und der Käufer einen schriftlichen Vertrag am - beispielsweise - 01.05.2012 abgeschlossen. Das Pferd verblieb vereinbarungsgemäß noch in der Obhut des Verkäufers. Die tatsächliche Übergabe erfolgte dann am 01.12.2013. Innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe stellte sich eine Ataxie heraus, die später von einem Sachverständigen bestätigt wurde. Der gewerbliche Verkäufer konnte gegenüber dem privaten Käufer und Kläger des Rechtsstreites nicht den Nachweis führen, dass die Ataxie bei Übergabe des Pferdes, dem 01.12.2013 nicht vorgelegen hatte. Er verteidigte sich mit dem Argument, die Gefahr sei bereits am 01.05. des Vorjahres übergegangen. Auf den Zeitpunkt sei letztlich abzustellen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Zeitpunkt des Gefahrüberganges fand sich allerdings in dem schriftlichen Kaufvertrag nicht.

Wie ist zu entscheiden?

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig:

Sowohl für das Vorhandensein eines Mangels als auch dem Beginn der sechsmonatigen Frist für die Anwendung der Beweisvermutung stellt der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt der "Übergabe" ab. Nun ist allerdings durchaus denkbar, dass der Begriff nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Pferd den Standort wechselt und tatsächlich vom Käufer abgeholt und in seinen Stall transportiert wird.

Man stelle sich vor, dass der Käufer ein noch nicht abgesetztes Fohlen erworben hat. Vereinbart wird dann regelmäßig, dass es mindestens bis zum Absetzen beim Züchter verbleibt, möglicherweise auch noch über einen längeren Zeitpunkt zur Aufzucht. In einem solchen Fall kann die Übergabe ersetzt werden durch die Vereinbarung, dass die Gefahr zu einem früheren Zeitpunkt auf den Käufer übergeht. Insoweit bedarf es aber einer ausdrücklichen Vereinbarung. Für eine dahingehende Vereinbarung spricht insbesondere ein Vertrag, mit welchem der Käufer ab Vertragsabschluss die Unterstellungskosten für das Pferd einschließlich der Kosten für Tierarzt und Hufschmied übernimmt. Wenn außerdem dann auch bereits der Kaufpreis gezahlt und die Eigentumsurkunde übergeben wurde, wird es nicht einmal einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfen, um davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien annehmen, dass mit der Übergabe der Eigentumsurkunde und Bezahlung des Pferdes auch die Gefahr übergehen sollte, die "Übergabe" im Rechtssinne also ersetzt wurde.

Es bedarf aber zumindest solcher durchgreifender Indizien oder einer ausdrücklichen Vereinbarung. In dem geschilderten Fall waren keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich Käufer und Verkäufer darüber verständigt hätten, dass vor der Herausgabe des Pferdes die Gefahr und das Eigentum übergehen sollten. Das Pferd war insbesondere bis zur Übergabe noch auf Kosten des Züchters bei diesem untergebracht. Außerdem war von vornherein beabsichtigt und so auch vereinbart, dass das Pferd erst mehrere Monate nach Abschluss des schriftlichen Vertrages abgeholt würde.

In dem geschilderten Fall war der behauptete Mangel innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der tatsächlichen Übergabe des Pferdes aufgetreten. Der-Verkäufer hätte nach Ansicht des Gerichts den Nachweis führen müssen, dass die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hatte. Er konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kaufvertrag bereits mehrere Monate vorher abgeschlossen wurde. Letztlich wurde er zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Pferdes verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass unter "Übergabe" die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen sei. Ein Übergabeersatz komme nur in Frage, wenn dies im Kaufvertrag oder später gesondert vereinbart worden sei.

Die Berufungsinstanz

Genau so sah es das Oberlandesgericht München (OLG).

Das OLG ging allerdings noch weiter. Nach seiner Auffassung hätte selbst eine Vereinbarung über die Kostentragung vor der Übergabe nichts geändert, weil nach dem Wortlaut der Verjährungsvorschrift, § 438 Abs.2 BGB, auf die Ablieferung des Pferdes abzustellen ist. Dies sei, so das OLG, ein einseitiger Realakt. Danach müsste die Sache dem Käufer so überlassen worden sein, dass er sie untersuchen könne. Die Vereinbarung über die Tragung der Unterhaltungskosten ändere an dem faktisch orientierten Verjährungsbeginn nichts.

Fazit

Wenn das gekaufte Pferd nach dem Kauf in der Obhut des Verkäufers verbleibt, ist dringend anzuraten, exakte Vereinbarungen über den Zeitpunkt des Gefahrüberganges und den Verjährungsbeginn zu treffen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker - Rechtsanwälte

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