Hat die „Reitbeteiligung" Ansprüche gegenüber dem Pferdeeigentümer?

Erschienen am 22.03.2017

Wer mit dem Eigentümer eines Pferdes eine "Reitbeteiligung" vereinbart, hat den Vorteil, das Pferd nutzen zu dürfen, ohne für seine Anschaffung etwas investiert zu haben. Kommt er durch das Pferd zu Schaden, sollen ihm auch noch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer zustehen. So jedenfalls hat das Oberlandesgericht München die Haftung des Tierhalters beurteilt.

Die Form der Reitbeteiligung

Reitbeteiligungen trifft man in der reiterlichen Praxis in unterschiedlichen Formen an.

Häufig wird ein pauschales Entgelt dafür vereinbart, dass vom Eigentümer das Recht eingeräumt wird, in einem bestimmten, eventuell auf einzelne Tage beschränkten Umfang das Pferd genutzt werden darf. Oft beteiligt sich auch die "Reitbeteiligung" prozentual an den laufenden Unterhaltungskosten des Pferdes als Gegenleistung für das Recht, in einem vereinbarten Umfang reiten zu dürfen. Sie trägt beispielsweise 50 % der laufenden Kosten für Unterstellung, Fütterung, Tierarzt und Hufschmied.

In dem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall hatte die Reiterin gar keine Gegenleistung zu erbringen. Sie durfte das Pferd uneingeschränkt nutzen. Es waren keine festen Zeiten vereinbart worden, auch wurde die Nutzungsmöglichkeit nicht von vornherein eingeschränkt. Es wurde lediglich zwischen der Eigentümerin und der "Reitbeteiligung" abgesprochen, wer an welchem Tag das Pferd bewegt bzw. reitet. Es kam zu einem Unfall. Die Reitbeteiligung stürzte vom Pferd. Deren Haftpflichtversicherung machte einen sechsstelligen Betrag als Schadensersatz wegen der von ihr aufgewendeten Behandlungskosten geltend. Eine Einschränkung des Nut­zungsrechts der Reitbeteiligung gab es lediglich insofern, als die Eigentümerin untersagt hatte, das Pferd allein ins Gelände auszureiten. Dieses Verbot galt aber nicht dem Schutz des Pferdes, sondern der Reiterin.

Die Ausgangslage

Die verletzte Reiterin hatte letztlich dieselbe Möglichkeit wie die Eigentümerin selbst, das Pferd zu nutzen. Sie hatte sich an dem Kaufpreis für das Pferd nicht beteiligt, hatte auch keine Kosten für die laufende Unterhaltung zu tragen. Sie hatte ihrerseits - wie auch die Eigentümerin - das Recht jederzeit die Reitbeteiligung zu beenden.

Ein Risiko im Hinblick auf eine Erkrankung oder gar den Verlust des Pferdes hatte die Reitbeteiligung nicht zu tragen. Letztlich standen ihr also Nutzungsmöglichkeiten zu, die denen der Eigentümerin entsprachen, während sie keinerlei Kosten oder Risiko zu tragen hatte.

Diese Umstände waren für das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht (LG) ausreichend, um eine Haftung der Eigentümerin zu verneinen.

Zweifellos war die Eigentümerin des Pferdes Halterin im Sinne des § 833 BGB. In aller Regel ist der Eigentümer auch Tierhalter. Das ist allerdings nicht zwingend. Maßgebliche Kriterien sind das Bestimmungsrecht über das Tier, die Kosten- und Risikotragung.

Das LG war der Meinung, dass die Verletzte zumindest eine Position innehatte, die derjenigen einer Pferdehalterin entsprach, allerdings mit dem Vorteil, nicht das Risiko einer Verletzung oder den Verlust des Pferdes zu tragen, zudem auch noch mit dem Vorteil, für die Nutzung nichts bezahlen zu müssen. Das LG ging deswegen von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, meinte also, dass die verletzte Reiterin von der Eigentümerin keinen Schadensersatz verlangen konnte, nachdem durch ein Buckeln des Pferdes die Reitbeteiligung gestürzt war und sich erhebliche Verletzungen zugezogen hatte.

Zu einer im Ergebnis gleichen Beurteilung der Rechtslage kommen mehrere andere Gerichte, unter anderem das OLG Nürnberg. Die Rechtsauffassung geht dahin, dass bei einer auf längere Zeit angelegten Reitbeteiligung der Berechtigte die Stellung eines Tierhalters hat. Bei einer Mehrheit von Haltern ein und desselben Pferdes kommen grundsätzlich Ansprüche nicht in Betracht. Das hat auch das OLG München so gesehen: Es sei zutreffend, dass § 833 BGB seinem Schutzzweck nach im Verhältnis zwischen Mithaltern eines gemeinsam gehaltenen Tieres nicht anwendbar sei.

Die Haltereigenschaft

Das OLG meinte allerdings, dass der Umstand, dass keine festen Zeiten vereinbart worden seien, in denen die Verletzte das Pferd habe reiten dürfen, nicht ausreichend sei, um von einer Haltereigenschaft auszugehen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Verletzte das Pferd quasi wie eine Eigentümerin habe nutzen dürfen. Schließlich habe ja die Eigentümerin untersagt, das Pferd allein ins Gelände auszureiten. Dieses Argument erscheint keineswegs überzeugend, dient doch das Verbot allein dem Schutz der Reiterin. Der hätte es freigestanden, in Begleitung einer anderen Reiterin ins Gelände auszureiten, was aus Sicherheitsgründen grundsätzlich empfehlenswert ist.

Außerdem meinte das Gericht, von einer unbeschränkten Nutzungsmöglichkeit könne auch deswegen keine Rede sein, weil die Verletzte einer vollen Berufstätigkeit nachging. Dieser Gesichtspunkt wirkt sehr konstruiert, weil er nichts mit dem generellen Recht der Verletzten zu tun hat, das Pferd ständig reiten zu dürfen. Wenn wegen ihrer Arbeitszeit dieses Recht nicht wahrgenommen werden konnte, spricht dies so wenig gegen die Haltereigenschaft der Verletzten wie bei entsprechenden Umständen in der Person der Eigentümerin gegen deren Position als Tierhalterin.

Fazit

Die Reitbeteiligung, gleichgültig in welcher Form, wird haftungsrechtlich von den Gerichten sehr unterschiedlich bewertet. Es erscheint im Ergebnis nicht überzeugend, den Eigentümer gegenüber der "Reitbeteiligung" für jeden von dem Pferd verursachten Schaden eintreten zu lassen, da die Reitbeteiligung eine Quasi-Eigentümerstellung innehat. So lange die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt es sich, eine Haftungsvereinbarung zu schließen, aus Beweisgründen schriftlich! Wer darauf verzichtet, hätte in jedem Fall die Tierhalterhaftpflichtversicherung darüber zu unterrichten, dass eine Reitbeteiligung vereinbart werden soll.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€