Die Informationspflicht des Pensionsstallbetreibers

Erschienen am 20.07.2017

Erkrankt ein Pferd, das in einem Pensionsstall untergebracht ist, wird erwartet, dass grundsätzlich der Eigentümer informiert wird. Dieser Beitrag befasst sich mit einem Fall, in welchem die Verpflichtung durch den Stallbetreiber zunächst verletzt, die Haftung aber letztlich nach Einschläferung des Pferdes verneint wurde.

Der Fall

Das Landgericht Coburg (LG) hatte sich mit einer Klage zu befassen, der ungefähr folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Die Klägerin hatte seit längerer Zeit ein Pferd im Stall des Beklagten untergebracht. Der hatte eines Morgens Koliksymptome bei dem eingestellten Pferd festgestellt und daraufhin einen Tierarzt informiert. Bei einer Untersuchung gegen 08.00 Uhr stellte der Tierarzt eine leichte Verstopfung fest, spritze ein Medikament und riet zur Bewegung des Pferdes und zum Futterentzug. Trotz der Maßnahmen verschlechterte sich der Zustand. Eine Untersuchung gegen 10.30 Uhr ergab eine Verstärkung der Koliksymptome und den Verdacht einer Darmverschlingung. Der Tierarzt riet dazu, das Pferd in eine Klinik zu verbringen, hielt dies aber nicht für eilbedürftig, meinte vielmehr, die Einlieferung sollte bis zum Abend desselben Tages erfolgen. Der Stallinhaber hat sich daraufhin bemüht, die Einstellerin zu erreichen, was rund zweieinhalb Stunden nach der zweiten Untersuchung des Pferdes erfolgreich war. Das Pferd wurde daraufhin in eine rund 40 km entfernte Tierklinik verbracht. Eine konservative Behandlung blieb ohne Erfolg. Die rund 6.000,00 EUR teure Kolik-OP hat die Klägerin dann nicht in Auftrag gegeben, sondern das Pferd vielmehr einschläfern lassen. Sie verlangte dann vom Beklagten Schadensersatz wegen Verlustes des Pferdes. Die Klage wurde insbesondere darauf gestützt, dass die Klägerin nicht rechtzeitig informiert worden sei.

Pflichtverletzung und Ursächlichkeit

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist grundsätzlich der Stallinhaber verpflichtet, jeden vermeidbaren Schaden vom eingestellten Pferd fernzuhalten. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Verantwortlichkeit für das Auftreten der Kolik. Vielmehr sah die Klägerin eine Pflichtverletzung darin, nicht früher benachrichtigt worden zu sein. Das LG meinte, die Obhutspflicht, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebe, erstrecke sich auf die Pflicht zur Rettung des Pferdes bei akuter Gefahr. Erforderlich seien diejenigen Maßnahmen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Stallbetreiber zu erwarten seien. Die Anforderungen dürften aber nicht so hoch gespannt werden, dass bei Verlust des Pferdes eine Zufallshaftung des Stallbetreibers drohe.

Das LG bejahte grundsätzlich eine "Anzeige- bzw. Rettungspflicht". Dieser Verpflichtung sei der Stallinhaber aber nachgekommen dadurch, dass er bei Feststellen der Koliksymptome einen Tierarztbeauftragt habe. Eine Verpflichtung, die Klägerin unverzüglich zu informieren, habe sich erst nach dem zweiten Tierarztbesuch ergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte durchaus versucht, die Klägerin zu erreichen, was dann mit einer zeitlichen Verzögerung auch gelang. Letztlich war aber die Verzögerung insofern nicht ursächlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weil einerseits ein Tierarzt auch zu einer zweiten Untersuchung des Pferdes hinzugezogen worden war und der andererseits einen Zeitraum für die Einlieferung des Pferdes in der Tierklinik bis zum Abend für ausreichend gehalten hatte.

Ergebnis

Die Klage wurde abgewiesen. Bei vergleichbaren Fällen kommt es häufig vor, dass der Eigentümer des Pferdes sich auf die Verletzung der Informationspflicht beruft. Auch wenn der Stallinhaber verpflichtet ist, möglichst frühzeitig über eine Erkrankung des Pferdes zu informieren, ist allein das Unterlassen einer entsprechenden Benachrichtigung nur in seltenen Fällen ursächlich für den weiteren Verlauf. Die Unzufriedenheit des Einstellers bis hin zur nachhaltigen Verärgerung ist zwar verständlich, rechtlich aber nicht hilfreich. Es bedarf letztlich einer Pflichtverletzung, die für den Schaden ursächlich wurde. Eine solche Pflichtverletzung läge darin, dass die Verwendung verdorbenen Futters die Kolik herbeigeführt hat oder aber auf die Unterrichtung eines Tierarztes verzichtet wurde.

Außerdem ist dem Einsteller zu empfehlen, dem Stallinhaber alle Informationswege mitzuteilen, über die er erreichbar ist.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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