Rechtsprechnung: Tierhalterhaftung bei beschädigtem Röntgengerät
Erschienen am 26.04.2011
Der Tierarzt kann Schadenersatz verlangen
Recht aktuell ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach der Tierarzt, der bei der Behandlung eines Pferdes verletzt wird, Schadensersatz vom Tierhalter verlangen kann. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob eine Schadensersatzpflicht auch dann in Betracht kommt, wenn das Pferd bei der
Untersuchung tierärztliches Gerät beschädigt.
Zum Sachverhalt
Es gibt bekanntlich Pferde, die bei tierärztlichen Untersuchungen wenig kooperativ sind. Einigen Pferden macht es auch größte Probleme, bei Röntgenuntersuchungen so ruhig zu stehen, dass verwertbare Aufnahmen gefertigt werden können. Manchmal kommt der Tierarzt nicht umhin, Hilfsmittel einzusetzen, etwa eine Nasenbremse oder aber auch ein Beruhigungsmittel.
Auszuschließen ist dennoch nicht, dass das Pferd unvorhersehbar reagiert, wie ein vom LG Bückeburg entschiedener Fall zeigt. Dem im Rechtsstreit klagenden Tierarzt war ein Pferd zur Lahmheitsuntersuchung vorgestellt worden. Der sechsjährige Hengst wurde sediert. Ihm wurde eine Nasenbremse angelegt. Außerdem hatte eine Tierarzthelferin eine Vordergliedmaße angehoben, um die Bewegungsfähigkeit des Hengstes weiter einzuschränken. Als dann eine Aufnahme vom Knie gemacht werden sollte, schlug der Hengst dennoch aus und beschädigte das Röntgengerät des Tierarztes. Der verlangte daraufhin Schadensersatz.
Der Schutzzweck
Keine Frage: Das Ausschlagen des Pferdes stellt typischerweise die Realisierung der Tiergefahr dar, an welche die Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB anknüpft. Schaut man ins Gesetz, sollte eigentlich die Schadensersatzverpflichtung des Tierhalters selbstverständlich sein. Es heißt dort nämlich sinngemäß:
?Wird durch ein Tier (damit ist die Realisierung der vom Pferd ausgehenden Unberechenbarkeit gemeint) ein Schaden verursacht, hat dafür der Halter des Pferdes einzustehen."
Dennoch hatte beispielsweise das OLG Nürnberg eine Schadensersatzverpflichtung des Patientenbesitzers verneint. Der Kläger des vom OLG zu beurteilenden Rechtsstreits war Inhaber einer Tierklinik. Ihm war zur Behandlung ein Pferd überlassen worden. In Abwesenheit des Tierhalters wurden dann Gerätschaften der Tierklinik durch Ausschlagen des Pferdes beschädigt. Das OLG war der Auffassung, dem Betreiber der Tierklinik sei der Schaden nicht zu ersetzen, da er ein überwiegendes Eigeninteresse an der Behandlung des Pferdes habe. Dieser Argumentation liegt die Überlegung zugrunde, dass mit der Überlassung des Pferdes in die Obhut einer Tierklinik der Tierhalter die ?Herrschaft über das Pferd" und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit völlig aufgibt. Darüber hinaus hat der Klinikbetreiber ein eigenes Interesse daran, das Pferd zu behandeln. Er kennt die von dem Pferd ausgehende Gefahr, während der Tierhalter selbst, da er abwesend ist, keinerlei Einfluss auf das Pferd hat. Deswegen kann dann auch nicht etwa der Tierhalter, sondern nur der Tierarzt die Maßnahmen ergreifen, die den Schutz im Bereich des Tieres befindliche ?Rechtsgüter gewährleisten".
Auf solche Erwägungen stützt sich die Ansicht, der Tierhalter hafte jedenfalls dann nicht, wenn er bei der Behandlung seines Pferdes nicht anwesend ist. Bei einer solchen Konstellation soll der dem Tierarzt entstehende Schaden nicht vom ?Schutzbereich" der Tierhalterhaftung umfasst sein.
Abweichende Meinung
Das LG Bückeburg kam zu einem abweichenden Ergebnis: Ein Tierarzt betreibe seine Praxis zwar regelmäßig aus gewerblichen Motiven. Er habe an der Durchführung von Behandlungen durchaus ein wirtschaftliches Interesse. Dem gegenüber stehe jedoch das Interesse des Tierhalters, dass sein Pferd untersucht, behandelt und für einen dauerhaften Einsatz wiederhergestellt werde.
Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Tierhalter in der Tierarztpraxis anwesend war, wenn auch nicht im Röntgenraum. Er hätte also jederzeit hinzu gerufen werden können. Ob dies nun der entscheidende Gesichtspunkt ist, erscheint eher fraglich.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sollte eigentlich davon auszugehen sein, dass dem Tierarzt, der ein Pferd behandelt, in jedem Fall der Schutz der Tierhalterhaftung zu Gute kommt, wenn ohne eigenes Verschulden ihm ein Schaden entsteht, unabhängig davon, ob er selbst durch das untersuchte Pferd verletzt oder seine Gerätschaften beschädigt werden.
Eigenverschulden
Die Schadensersatzpflicht des Tierhalters wird dann gemindert (er wird also nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen haben), wenn an der Entstehung des Schadens ein Eigenverschulden des Tierarztes mitgewirkt hat. Lässt der Tierarzt bei der Untersuchung des Pferdes selbst naheliegende Sorgfaltsanforderungen außer Acht, kann die Haftung des Tierhalters auch ganz entfallen. Schließlich haftet der Tierhalter ja unabhängig von eigenem Verschulden. Diese Gefährdungshaftung kann im Einzelfall gegenüber dem Eigenverschulden des Tierarztes völlig zurücktreten.
Dr. Dietrich Plewa, Rechtsanwalt