Rechtsfragen: Der Pferdekauf
Erschienen am 03.06.2011
Nach dem TÜV ist Eile geboten.
Vereinbaren die Parteien eines Pferdekaufvertrages eine Kaufuntersuchung, so kommt der Vertrag endgültig zustande, wenn das Pferd die Untersuchung ohne Befund passiert oder aber der Käufer das Pferd mit einem bekannten Befund abnimmt. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie schnell er sich zu entscheiden hat.
Der Sinn der Kaufuntersuchung:
Von einer Kaufuntersuchung wird man überhaupt nur dann sprechen können, wenn sie zeitlich sehr nahe zur vertraglichen Einigung der Parteien durchgeführt wird.
Üblicherweise wird vereinbart, dass nach der Einigung über den Kaufpreis der Vertrag endgültig erst dann zustande kommt, wenn die Kaufuntersuchung ohne besonderen Befund durchgeführt wurde. Es kommt aber auch vor, dass das Pferd zunächst abgenommen und bezahlt und erst danach der vereinbarten Kaufuntersuchung unterzogen wird. Dann ist das Ergebnis der Kaufuntersuchung eine auflösende Bedingung. Das bedeutet: Zeigt sich im Rahmen der Untersuchung eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die der Käufer nicht zu akzeptieren bereit ist, wird der Kaufvertrag gegenstandslos. Der Käufer kann die Rücknahme des Pferdes und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Diese Konstellation ist zu unterscheiden von Sachmängelansprüchen. Die ergeben sich immer dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Pferd einen Mangel aufweist, der dann dem Käufer die Wahl lässt zwischen Minderung und Rücktritt.
Die Kaufuntersuchung soll zwischen den Vertragsparteien möglichst schnell Klarheit schaffen. Sie dient dem Käufer dazu, Informationen über den Gesundheitsstatus des Pferdes zu erhalten. Er kann sich dann nach der tierärztlichen Auskunft dazu entscheiden, ob er das Pferd eventuell auch bei Vorhandensein - meist geringfügiger - Befunde abnehmen oder behalten möchte. Die Untersuchung ist auch für den Verkäufer durchaus von Wert. Kennt nämlich der Käufer die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde und entschließt sich zum Kauf, kann der Verkäufer nachher nicht wegen der dem Käufer mitgeteilten Untersuchungsbefunde in Anspruch genommen werden. Sachmängel-ansprüche scheiden aus. Auf der Grundlage des tierärztlichen Untersuchungsergebnisses kommt der Kaufvertrag endgültig zustande. Das hat das LG Hamm in einem recht aktuellen Urteil bestätigt.
Wann muss sich der Käufer entscheiden?
Da ja die Kaufuntersuchung dazu dient, zwischen den Vertragsparteien möglichst schnell Klarheit zu schaffen, stellt sich die Frage, wann sich der Käufer dazu zu erklären hat, ob er das untersuchte Pferd trotz eines mitgeteilten Befundes abnehmen bzw. behalten möchte. In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ist bei einem gekauften Pferd eine Herzerkrankung und ein "Ton" festgestellt worden, Die Käuferin hat rund einen Monat nach der Untersuchung wegen des Tones reklamiert und vom Verkäufer die Rücknahme des Pferdes verlangt. Sie hat sich zwar entschuldigt, dass sie sich so spät erst melde, führt aber zur Begründung an, dass sie sich zunächst habe überlegen wollen, ob sie das Pferd nicht trotz des Tones, eventuell nach Operation, behalten wolle.
Das OLG Hamm vertrat die Auffassung, der Käuferin stünden keine Rechte mehr zu. Es müsse durch Auslegung ermittelt werden, ob die Vereinbarung der Kaufuntersuchung so zu verstehen sei, dass der Bestand des Kaufvertrages vom Ergebnis der Untersuchung abhängig sein sollte. Das hatten beide Vertragsparteien bestätigt. Sie gaben übereinstimmend an, dass die Untersuchung innerhalb einer Woche ab Übergabe des Pferdes habe stattfinden sollen. Dieser Zeitraum war in der konkreten Situation eingehalten worden, der Verkäufer wurde dann lediglich nicht umgehend über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet. Das OLG meinte aber: Es sei davon auszugehen, dass die Käuferin verpflichtet gewesen sei, unverzüglich die Rückabwicklung zu fordern. Unverzüglich bedeutet im juristischen Sprachgebrauch "ohne schuldhaftes Zögern". Dem Käufer ? so das OLG ? sei eine den Umständen des Einzelfalles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Die Obergrenze einer solchen Frist sei in der Regel zwei Wochen. Da die Information hier erst einen Monat nach der tierärztlichen Untersuchung erfolgte, kam diese nach Auffassung des OLG Hamm verspätet, so dass die Klage der Käuferin rechtskräftig abgewiesen wurde.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm dürfte durchaus interessengerecht sein. Sie betrifft natürlich nur solche Befunde, die im Rahmen der Kaufuntersuchung tatsächlich erhoben wurden, nicht etwa solche, die der Tierarzt fälschlicherweise übersehen hat. Tatsächlich erschiene es unbillig dem Käufer eines Pferdes vier Wochen oder gar mehr einzuräumen bis zu der endgültigen Entscheidung, ob der Käufer das untersuchte Pferd mit dem ihm bekannt gegebenen Befund behalten will. Schließlich könnte dann geradezu willkürlich ein Befund zum Vorwand genommen werden, während sich in Wirklichkeit, beispielsweise nach mehrfachem Reiten, Kaufreue eingestellt hat. Insoweit scheint selbst eine Frist von zwei Wochen noch recht großzügig bemessen. Es dürfte sich für die Vertragsparteien empfehlen, eine kürzere Frist vertraglich zu vereinbaren, was grundsätzlich zulässig ist. (Rechtsanwalt Dr. Dietrich Plewa)