Rechtsprechung: Pferde-Diebstahlversicherung

Erschienen am 05.03.2012

Man kann bekanntlich sein Auto gegen Diebstahl versichern lassen.

Dasselbe gilt auch für Tiere, speziell für Pferde. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles ist, dass der Pferdehalter sein Eigentum dadurch verliert, das die Pferde entwendet wurden. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wann von einem "Diebstahl" im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen ist.

Der Fall

Der Kläger eines beim Landgericht Berlin (LG) geführten Rechtsstreites hatte die Versicherungsgesellschaft auf Zahlung der vereinbarten Entschädigung in Anspruch genommen mit der Begründung, seine zwei gegen Diebstahl versicherten Pferde seien gestohlen worden. Was war geschehen? Unbekannte hatten den Weidezaun der Koppel durchtrennt, in welchem die Pferde gehalten worden waren. Die Pferde waren daraufhin entlaufen und in einer Entfernung von rund eineinhalb Kilometern von der Koppel tot aufgefunden worden. Die "Täter" konnten nicht gefasst, also auch kein Nachweis geführt werden, dass die Unbekannten sich die Pferde hatten aneignen wollen.

Die rechtliche Beurteilung

Ist ein Pferd für den Versicherungsfall des Diebstahls versichert, so ist erforderlich, dass das versicherte Pferd gestohlen wurde. Dies bedeutet, dass der Dieb das Pferd in seinen Besitz bringt und über das Pferd zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Eigentümers verfügen will.

Den entsprechenden Beweis hat der Pferdeeigentümer zu führen, da schließlich er Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag herleiten will. Wenn schon die Polizei oder Staatsanwaltschaft keinen Ermittlungserfolg verzeichnen kann, wird es in der Regel der Versicherungsnehmer noch schwerer haben. Das ist in der Rechtsprechung durchaus anerkannt und im Interesse des geschädigten Eigentümers berücksichtigt worden. Die Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) verlangt lediglich, dass nach dem "äußeren Bild" sich ein Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt.

Daran fehlte es nach Auffassung des Landgerichts und des im Berufungsverfahren mit der Sache befassten Kammergerichts (KG) in dem geschilderten Fall. Das LG hatte nach einer Bewertung des Sachverhaltes verneint, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl anzunehmen sei. Dem folgte das KG. Es meinte: Die äußeren Umstände, auf die sich der Versicherungsnehmer stützen könne, beschränkten sich auf das Entfernen der beiden Pferde aus der Koppel und den einige Stunden später eingetretenen Unfalltod in einer Entfernung von ca. 1,5 km. Hinzu kam, dass nachweislich die Weideeinzäunung durchgeschnitten war und sich Ähnliches in den vorausgegangenen Monaten wiederholt in näherer Umgebung ereignet hatte.

Das KG war der Meinung, dass sich daraus nicht der "äußere Sachverhalt ergebe, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lasse". Das Durchtrennen der Weidebänder deute gerade nicht auf einen Diebstahl hin. Untermauert wurde dies nach Auffassung des Landgerichts dadurch, dass zu gleicher Zeit und auch in der Vergangenheit mehrfach vergleichbare Schäden festzustellen waren, ohne dass dabei Tiere abhanden gekommen waren. Allein die Tatsache, dass die Pferde in einer Entfernung von 1,5 km von der Koppel aufgefunden wurden, spreche auch nicht für einen - fehlgeschlagenen - Diebstahl. Vielmehr hätten die Pferde ja aus eigenem Antrieb entlaufen können. Wenn man die Anhäufung vergleichbarer Vandalismusfälle berücksichtige, ergäbe sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der oder die Täter nur an der Zerstörung der Weidezäune, nicht aber an den Pferden interessiert gewesen seien. Das aber reiche, um einen Versicherungsfall des "Diebstahls" zu verneinen. Der Versicherer müsse nämlich nicht etwa den Versicherungsfall widerlegen, sondern nur Umstände beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gegen einen Versicherungsfall sprächen.

Fazit

Auch wenn die Rechtsprechung nicht den vollen Beweis eines Diebstahls fordert, so muss doch zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach dem äußeren Bild des Geschehensablaufes dafür sprechen, dass das versicherte Pferd gestohlen wurde. Nur dann hat der Versicherungsnehmer eine Chance, seinen Anspruch auf Auszahlung der vertragsgemäß geschuldeten Entschädigung durchzusetzen.

Dr. Dietrich Plewa Rechtsanwalt

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