Rechtsprechung: Fehlerhafter TÜV

Erschienen am 07.08.2012

Keine Rechte des Verkäufers bei Auftragserteilung durch den Käufer?

Dass beim Pferdekauf die Abnahme und Bezahlung abhängig gemacht werden vom Ergebnis einer tierärztlichen Untersuchung, ist fast die Regel. Rechtliche Probleme ergeben sich dann, wenn der Tierarzt einen Befund übersieht. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob dem Verkäufer Ansprüche gegenüber dem Tierarzt zustehen können, wenn nicht er, sondern der Käufer den Auftrag zur Untersuchung erteilt hat.

Der Fall

Der eingangs vorgestellten Problematik soll am Beispiel eines Falles nachgegangen werden, der vom Landgericht Itzehoe (LG) entschieden wurde. Der Kläger des Rechtsstreites hat ein Pferd verkauft. Der Kaufvertrag war abhängig gemacht worden vom Ergebnis einer tierärztlichen Untersuchung. Die war vom Käufer in Auftrag gegeben worden. Knapp drei Wochen nach der Untersuchung, bei der sich kein erheblicher Befund ergab, wurde das Pferd übergeben. Nur einen Tag später war es lahm. Als Ursache wurde eine "harte Auftreibung" an einem Vorderfuß festgestellt.

Zunächst hat der Käufer den Verkäufer verklagt und Rücknahme des Pferdes verlangt. Die Klage hatte Erfolg. Der Verkäufer hatte den Kaufpreis zurückzuzahlen, Unterhaltungsaufwendungen zu erstatten und einen stattlichen Betrag an Gerichts- und Anwaltkosten zu tragen. Den ihm entstandenen Schaden wollte er dann in dem von ihm angestrengten Prozess vom Tierarzt erstattet haben. Er stützte seine Klage darauf, dass der Beklagte bei der Untersuchung den Befund übersehen habe, der später den Käufer zur Rückabwicklung berechtigt hatte. Vom Tierarzt wurde eine Pflichtverletzung bestritten.

Schutzwirkung für Dritte

Selbstverständlich konnte der Kläger nicht unmittelbar aus dem Vertrag über die Durchführung der Untersuchung Schadensersatzansprüche herleiten. Schließlich war er nicht Vertragspartner des Tierarztes geworden. Er hatte den "TÜV" nicht in Auftrag gegeben, sondern der Käufer.

Nun ist allerdings anerkannt, dass bei einer Kaufuntersuchung, die im Auftrag des Verkäufers durchgeführt wird, nicht nur der Verkäufer Ansprüche haben kann, wenn der Tierarzt seine Sorgfaltspflichten verletzt, sondern auch der Käufer. Dass der Käufer bei dieser Konstellation als Nicht-Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wird damit begründet, dass das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Tierarzt "Schutzwirkung" für den Käufer entfaltet. Schließlich habe der ein maßgebliches Interesse an dem Ergebnis der Kaufuntersuchung, weil die als Grundlage für die Kaufentscheidung herangezogen werde. In dem geschilderten Fall ist das auch vom LG Itzehoe nicht in Frage gestellt worden.

Das Gericht meinte jedoch, dass es sich bei der von der Kaufuntersuchung auch begrifflich abzugrenzenden "Ankaufsuntersuchung" anders verhalte. In diesen Fällen diene die Untersuchung nicht den Verkäuferinteressen. Der Käufer erhalte als Auftraggeber ohnehin bei fehlerhafter Erstellung des Untersuchungsberichts einen direkten Anspruch gegen den untersuchenden Tierarzt. "Ein erkennbares Interesse" des Käufers an der Einbeziehung eines Dritten, nämlich des Verkäufers, in den Schutzbereich des Untersuchungsvertrages sei bei der "Ankaufsuntersuchung" gerade nicht gegeben. Vielmehr gehe das Interesse des Käufers und Auftraggebers allein dahin sich ein von den Verkäuferaussagen unabhängiges Bild über den Zustand des Kaufobjektes zu verschaffen.

Das LG hat daher die Klage des Verkäufers gegen den Tierarzt abgewiesen. Es war aber seiner Sache offenbar nicht ganz sicher. Vorsorglich hat es nämlich auch noch einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Frage beauftragt festzustellen, ob der Tierarzt tatsächlich einen Befund bei der Kaufuntersuchung übersehen habe. Diesen Beweis hatte der Kläger des Rechtsstreites nicht führen können. Da die Übergabe des Pferdes und dessen Lahmheit erst rund drei Wochen nach der Kaufuntersuchung festgestellt worden war, konnte nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Auftreibung am Vorderbein schon bei der Untersuchung durch den Beklagten hätte bemerkt werden müssen. Hätte sich das Gericht streng an seiner eigenen Rechtsauffassung orientiert, wäre die Beauftragung des Sachverständigen entbehrlich gewesen. Dann hätte es nämlich schon an der Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch gefehlt.

Kritik

Die aus den Urteilsgründen zu entnehmenden Zweifel des LG an seinem eigenen Standpunkt sind durchaus berechtigt. An dem Ergebnis der Kaufuntersuchung haben immer beide Vertragsparteien ein erhebliches Interesse, nicht nur der Käufer. Für den ist zwar das Untersuchungsergebnis, gleichgültig, ob es im Auftrag des Verkäufers oder im eigenen Auftrag gewonnen wurde, Grundlage der Kaufentscheidung. Andererseits aber hat der Käufer nur dann das Recht, von dem unter dem Vorbehalt der Kaufuntersuchung abgeschlossenen Vertrag Abstand zu nehmen, wenn Abnahme und Bezahlung des Pferdes auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses "nach Treu und Glauben" nicht zu erwarten sind. Zudem gibt es Befunde, die vom Käufer akzeptiert werden. Von diesen hat er Kenntnis. An bekannte Befunde können aber Sachmängelansprüche nicht angeknüpft werden. Für den Verkäufer ist daher von erheblichem Interesse, die Befunde zu kennen, die der Käufer mit der Billigung des Pferdes akzeptiert hat.

Zudem kann es Befunde geben, die dem Käufer Veranlassung geben, über den Kaufpreis neu zu verhandeln. Auch dann liegt die genaue Bewertung der Befunde durch den Tierarzt im Interesse des Verkäufers, damit der entscheiden kann, ob er Veranlassung hat, auf eine nachträgliche Preisreduzierung einzugehen.

Nicht zuletzt wird vielfach das Ergebnis der tierärztlichen Kaufuntersuchung zum Inhalt einer vertraglichen Beschaffenheit im Rahmen des Kaufvertrages gemacht. Es liegt auch dann im beiderseitigen Interesse, den Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung exakt festgestellt zu wissen, zumal ja daran Sachmängelansprüche gegenüber dem Verkäufer angeknüpft werden können, wenn sich herausstellt, dass das Pferd der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und damit dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung nicht entspricht.

Fazit

Zumindest nach der Auffassung des LG Itzehoe hat der Verkäufer dann keine Ansprüche gegen den Tierarzt, wenn der den "TÜV" im Auftrag des Käufers durchgeführt hat. Es erscheint allerdings sehr fraglich, ob diese Auffassung von anderen Gerichten übernommen wird. Nach der bisher bekannten Rechtsprechung ist eher davon auszugehen, dass der Verkäufer wie der Käufer in den Schutzbereich des Untersuchungsvertrages jeweils einzubeziehen ist, wenn sie die Kaufuntersuchung nicht in Auftrag gegeben haben.  (Dr. Dietrich Plewa, Rechtsanwalt)

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