Rechtsfälle aus der Praxis

Erschienen am 22.11.2012

Kaufuntersuchung: Kleiner oder großer TÜV?

Wird der Pferdekauf vom Ergebnis einer Kaufuntersuchung abhängig gemacht, stellt sich die Frage, was darunter zu verstehen ist, in welchem Umfang also das Pferd untersucht werden sollte. Zusätzlich kompliziert wird die Sachlage dann, wenn mit der Bedingung, dass das Pferd die Kaufuntersuchung passieren soll, auch noch ein Haftungsausschluss verbunden ist.

Der Sachverhalt

Die Käuferin eines Pferdes hatte mit der Verkäuferin vereinbart, dass das Pferd einer Kaufuntersuchung unterzogen werden sollte. Die ist dann von einem Tierarzt durchgeführt worden, der das Pferd klinisch untersuchte und ihm eine Eignung als Freizeitpferd bescheinigte. Das Untersuchungsprotokoll erhielt die Käuferin, bevor sie einen schriftlichen Vertrag unterzeichnete, den sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte. Dieser Vertrag enthielt den Hinweis auf die durchgeführte Kaufuntersuchung, zugleich aber einen Ausschluss für "Sachmängel".

Kurze Zeit nach Übergabe wurde das Pferd lahm. Die Untersuchung ergab Röntgenveränderungen im Sinne von Spat. Daraufhin wollte die Käuferin von der Beklagten den Kaufpreis zurückerhalten. Die Klage stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages nicht eingehalten worden sei. Das Pferd sei nämlich nur klinisch, nicht aber röntgenologisch untersucht worden.
Außerdem habe die Verkäuferin versichert, dass das Pferd gesund sei.

Die Kaufuntersuchung als Bedingung

Eine tierärztliche Kaufuntersuchung kann durchaus auf einen rein klinischen Teil, den so genannten "kleinen TÜV" beschränkt sein. Nach dem von der Gesellschaft für Pferdemedizin seit vielen Jahren empfohlenen Kaufuntersuchungsformular ist die klinische Untersuchung sogar die Regel, während die Anfertigung und Befundung von Röntgenbildern unter "besondere Untersuchungen" aufgeführt sind.

In dem geschilderten Fall lag der Käuferin das Untersuchungsprotokoll bei Vertragsunterzeichnung vor. Ihr war also bekannt, dass das Pferd nur klinisch untersucht worden war. Zwar hatten die Kaufvertragsparteien nichts zum Umfang der Untersuchung verabredet. Dann aber - so meinte in dem vom Amtsgericht Bad Hersfeld (AG) entschiedenen Fall das Gericht völlig zutreffend - sei es ausreichend, wenn das Pferd nur klinisch untersucht worden sei. Im konkreten Fall gelte dies umso mehr, als spätestens nach Erhalt des Protokolls der Klägerin bekannt sein musste, dass eine Röntgenuntersuchung nicht stattgefunden hatte.

Der Haftungsausschluss

Zwischen Privatpersonen ist der Verkauf eines Pferdes unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung durchaus zulässig. Das ist von der Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt worden, so auch vom AG. Bei Formularverträgen müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, wenn der Verkäufer das Formular vorgelegt hat. Darauf braucht hier nicht eingegangen zu werden, da in dem Beispielsfall das Formular von der Käuferin "verwendet" worden war. Sie kann sich daher nicht auf die Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung berufen. Schließlich hatte sie das Formular selbst ausgesucht.

Die Erklärung der Verkäuferin, das Pferd sei gesund, so das AG - wie in vergleichbaren Fällen andere Gerichte auch - sei lediglich als reine "Wissenserklärung" zu interpretieren. Die Beklagte hatte lediglich ihre persönliche Überzeugung wiedergegeben. Sie wäre dann rechtlich relevant, wenn der Verkäuferin irgendwelche Vorerkrankungen des Pferdes bekannt gewesen wären.

Fazit

Wenn eine Kaufuntersuchung als Voraussetzung> für das Zustandekommen eines Pferdekaufvertrages vereinbart wird, so sollten die Vertragsparteien sich über den Umfang der Untersuchung verständigen. Je größer der Untersuchungsumfang, desto eher ist es gerechtfertigt, im Sinne eines Interessenausgleichs zu Gunsten des Verkäufers eine Haftungsbeschränkung oder auch einen Haftungsausschluss zu vereinbaren.

Dr. Dietrich Plewa/Schliecker Rechtsanwälte

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