Rechtsfälle aus der Praxis
Erschienen am 20.12.2012
BAURECHT - Der nicht genehmigte Pferdeunterstand
Wer einen Pferdestall bauen will, braucht eine Genehmigung. Im Außenbereich, also außerhalb eines geschlossenen Bebauungsplanes, wird die nur erteilt, wenn das Bauvorhaben "privilegiert" ist. Daran scheitern häufig selbst Genehmigungsanträge für einen Pferdeunterstand, wie dieser Beitrag zeigt.
Der Fall
Der Kläger eines vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) entschiedenen Prozesses wollte eine Beseitigungsanordnung nicht akzeptieren, die einen offenen Pferdeunterstand auf einem Pachtgrundstück im Außenbereich betraf. Vergeblich hatte der Kläger zunächst eine Baugenehmigung angestrebt. Die Baubehörde hatte dann schließlich die Beseitigung des Unterstandes verfügt. Der Kläger stützte sich im Wesentlichen auf die gängigen Argumente in vergleichbaren Verwaltungsgerichtsprozessen:
Tatsächlich sei der Unterstand genehmigungsfähig, weil er einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb diene.
Der Nebenerwerbsbetrieb sei nachhaltig angelegt, zumal ein steuerlicher Gewinn von rund 2.000,00 EUR/Jahr erzielt werde.
Der Nebenerwerbsbetrieb habe aber auch eine ausreichende Größenordnung, er umfasse sieben eigene und drei Pensionspferde.
Zwar stehe der Unterstand auf einem Pachtgrundstück, die Pachtverträge seien aber langfristig abgeschlossen.
Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, weil zahlreiche vergleichbare Objekte nicht beseitigt würden, es liege insoweit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Argumente nicht durchgreifend
Das OVG meinte, dass bei nur drei Pensionspferden ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen bejaht werden könne. Das zeige auch die von einem Steuerberater erstellte "Gewinnermittlung". Ganze 2.000,00 EUR/Jahr würden keinen nennenswerten Anteil an der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Klägers und seiner Ehefrau haben. Zudem waren nach Auffassung des OVG in der Bestätigung des Steuerberaters die Ausgaben und Einnahmen nur pauschal beschrieben. Tatsächlich erforderlich sei insoweit aber ein tragfähiges Betriebskonzept. Es könne schlechterdings nicht sein, dass praktisch einem Steuerberater die letzte Entscheidung über eine baurechtliche Privilegierung zukomme.
Nach Auffassung des OVG war es auch nicht relevant, dass es von Größe und Ausgestaltung her vergleichbare Weideunterstände gäbe, die genehmigt seien, da sie privilegiert sind. Genau in dieser Privilegierung liege der Unterschied: Ein nicht privilegierter Weideschuppen beeinträchtige regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft.
Etwas ausführlicher hat sich das OVG mit dem Argument auseinandergesetzt, die Behörde toleriere anderweitig nicht privilegierte Weidehütten, während der Kläger verpflichtet werde, seine zu beseitigen. Das OVG verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Danach verstößt die Bauaufsichtsbehörde gegen den Gleichheitssatz, wenn sie bei einem bauaufsichtlichen Einschreiben systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verstöße unterlässt.
Das OVG wies jedoch auf Einschränkungen hin. Die Forderung nach "Systemgerechtigkeit" habe räumliche Grenzen. Die vergleichbaren Objekte müssten in "handgreiflicher Entfernung" liegen, die Behörde misse gleichsam beide Vorhaben auch optisch zugleich im Blick haben.
Der Kläger müsse insoweit konkret darlegen, wo sich die Vergleichsobjekte befänden. Eine allgemeine Fallbeschreibung reiche dazu nicht aus. Der Hinweis auf eine Vielzahl von Pferdeunterständen im Kreisgebiet der zuständigen Behörde sei zu unsubstantiiert. Solange der Kläger daher Vergleichsfälle in dem näheren Umkreis nicht konkret benenne, sei die Behörde nicht in der Pflicht, Grundsätze eines systematischen Einschreitens darzulegen.
Fazit
Für ein nicht privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich gibt es grundsätzlich schon nach der Gesetzeslage keine baurechtliche Genehmigung. Ist ein Bauvorhaben bereits realisiert, kann die Behörde die Beseitigung verlangen, es sei denn, es würden in "handgreiflicher Nähe" gleichartige Objekte toleriert.
Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt