Recht: So entschieden die Gerichte
Erschienen am 15.03.2013
Pferdekauf: Schließt "wie besichtigt und Probe geritten" Ansprüche gegen den Verkäufer aus?
Vielfach wird selbst in Formularverträgen die Formulierung verwendet, dass das angebotene Pferd "wie besichtigt und Probe geritten" verkauft wird. Verkäufer sind dann nicht selten der Meinung, damit von jeder Haftung für Sachmängel befreit zu sein. Das ist keineswegs der Fall, wie dieser Beitrag zeigt.
Der Fall
In einem schriftlichen Formularvertrag war vereinbart, dass "das Pferd verkauft wird wie besichtigt und zur Probe geritten". Schon kurze Zeit nach Übergabe erwies sich das gekaufte Pferd als völlig unrittig. Die Käuferin verlangte daraufhin die Rückabwicklung, ließ dann auch noch eine tierärztliche Untersuchung vornehmen. Die untersuchende Tierärztin diagnostizierte eine durchgemachte Hufrehe. Sie stützte sich dabei auf Röntgenaufnahmen, die rund sechs Wochen nach Übergabe angefertigt worden waren.
Haftungsausschluss?
Das mit einem vergleichbaren Fall befasste Landgericht Ravensburg (LG) ging zunächst der Frage nach, ob mit der gewählten Vertragsformulierung Ansprüche wegen gesundheitlicher Mängel ausgeschlossen sein könnten. Das wurde vom Gericht in Übereinstimmung mit zahlreichen Urteilen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) verneint. Mit der Formulierung "wie besichtigt und Probe geritten" ist kein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart. Vielmehr sieht die Rechtsprechung in dieser Klausel einen Ausschluss nur für solche Mängel, die "bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind". Wird demnach ein Pferd ohne Hinzuziehung eines Tierarztes gekauft, so kann keineswegs für verborgene Mängel die Haftung ausgeschlossen sein, die sich überhaupt nur durch eine Röntgenuntersuchung oder eine exakte Untersuchung der Hufform feststellen lassen. Von einem veterinärmedizinischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er eine Hufrehe ohne Hinzuziehung eines Tierarztes erkennt. Der Hinweis auf die vertragliche Formulierung half daher dem Verkäufer nicht weiter.
Der Mangel
Das Gericht ließ dann durch einen Sachverständigen klären, ob tatsächlich eine Hufrehe vorlag. Das wurde von dem Gutachter bejaht. Als typischer Röntgenbefund stellte sich eine Hufbeinrotation an einem Vorderhuf von 5 Grad, an dem anderen von 7 Grad heraus. Das Vorliegen einer Hufrehe zum Zeitpunkt der sechs Wochen nach Übergabe durchgeführten Untersuchung stand somit fest. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines Mangels ist aber derjenige des Gefahrüberganges, in der Regel der Übergabe des Pferdes. Allein aus den Röntgenbefunden konnte der Sachverständige eine Rückdatierung nicht vornehmen. Nun hatten allerdings Zeugen schon bei der Besichtigung des Pferdes vor Vertragsabschluss festgestellt, dass die Hufe des Pferdes eine abnorme Form aufwiesen. Einem Zeugen waren ringförmige Verdickungen am Hufaufgefallen, dem nach Übergabe beauftragten Hufschmied außerdem eine sehr flache Sohle und eine Rotfärbung der weißen Linie am Huf. Aus den Beschreibungen der Zeugen konnte dann der Gutachter ableiten, dass die Hufrehe bereits vor Übergabe des Pferdes entstanden sein musste.
Die Mangelqualität
Das LG ließ auch keinen Zweifel daran, dass es sich selbst bei einer Hufrehe, die nicht mehr zu einer akuten Lahmheit führte, um einen Mangel handelte. Zwar hatte der Gutachter ausgeführt, dass die Hufrehe im Laufe der Zeit unter intensiver Tierarzt und Hufschmiedebetreuung allmählich gebessert werden könne. Es bestünde jedoch ein Risiko von mehr als 50 `)/0, dass ein neuer Reheschub wieder auftreten könne. Zudem stufte der Gutachter die Röntgenbefunde in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgenleitfadens 2007 ein.
Wie auch andere Gerichte sah das LG hierin einen Sachmangel, weil sich zum einen das Pferd für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht eigne und zum anderen derartige pathologische Röntgenbefunde bei vergleichbaren Pferden keineswegs üblich seien.
Das OLG
Die Entscheidung des LG wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) bestätigt. Das OLG meinte, eine chronische Hufrehe sei ein erheblicher Sachmangel. Allein schon die Tatsache, dass ein Pferd intensiver Betreuung durch einen Tierarzt bedürfe und sich der Zustand allmählich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bessere, weil dann der Huf komplett neu nachgewachsen sei, rechtfertigten die Annahme, dass das Pferd mangelhaft sei.
Fazit
Pferdekäufer sollten wissen, dass mit der vertraglichen Formulierung "wie besichtigt und Probe geritten" allenfalls die Haftung ausgeschlossen werden kann für solche Mängel, die bei der Besichtigung und Erprobung dem Käufer ohne Hinzuziehung eines Tierarztes oder eines Pferde- Sachverständigen aufgefallen sein müssten. Darüber hinaus jedoch bleibt die Haftung des Verkäufers bei einer solchen Vertragsbestimmung unberührt.
Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht