Vereine werden haftungsrechtlich besser gestellt

Erschienen am 29.03.2013

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz modernisiert die Haftungsregelungen für Vereins-organe. Außerdem wird der Haftungsschutz, der bisher nur für den Vorstand galt, auf Vereins-mitglieder ausgeweitet, die für den Verein tätig sind. Dies hat der Bundesrat am 01. 03. 2013 beschlossen, nachdem ihm der Bundestag dies am 01. 02. 2013 vorgemacht hatte. Nach wie vor gilt die Haftungsbefreiung aber nur für ehrenamtliche (Vorstands-)Mitglieder. Die Vergütungs-grenze dafür wird aber von 500 auf 720 Euro erhöht - also an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst.

Eine Haftung tritt nunmehr nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein - nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Klargestellt wird, dass die Haftungsregelung für alle Vereinsorgane gilt und nicht nur für den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Dies betrifft den erweiterten Vorstand und andere satzungsmäßig bestellten Organe wie besondere Vertreter (oft in der Funktion von "Geschäfts-führern"), Beiratsmitglieder, Kassenprüfer u.a.

Neu ist vor allem, dass die Haftungsbegrenzung auf Mitglieder erweitert wird. Dazu wird folgender § 31b in das BGB eingefügt:

§ 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern
1.
Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben ver-ursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31 a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
2. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens ver-pflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsauf-gaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Es handelt sich hier aber um Haftungsfälle, die schon bisher durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert werden konnten. Die kritischen - weil nicht versicherbaren - Tatbestände im Bereich der Steuer- und Sozialversicherungshaftung sind weiterhin nicht erfasst, weil hier immer min-destens grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Unverändert bleibt auch das Problem, dass die Haftungsfreistellung durch den Verein nur dann wirkt, wenn der Verein ein ausreichendes Vermögen hat. Wenn nicht - was schnell der Fall ist - bleibt der Haftungsdurchgriff auf Vorstand und Mitglieder. Auch künftig ist also ein aus-reichender Versicherungsschutz für den Verein unverzichtbar.

Eine Erleichterung bringt aber die neue Beweislastregelung: Künftig trägt in allen Fällen der Verein die Beweislast, ob die (Organ-)Mitglieder einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.          fr

Kontakt:           Frank Richter, Rechtsanwalt und Mediator, Dossenheim, Tel.: 06221- 27 4619,          anwalt@richterrecht.com, www.richterrecht.com, www.reitrecht.de

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€