Rechtsfälle: Auktionskauf

Erschienen am 30.03.2013

Keine Haftung des Verkäufers?

Der Verkauf von Pferden über die Reitpferdeauktion erfolgt auf der Grundlage der Auktionsbedingungen. Die sehen nahezu einheitlich einen weitgehenden Ausschluss der Haftung für Sachmängel vor. Dieser Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und befasst sich mit der Frage, ob der Käufer tatsächlich rechtlos ist.

Ein Beispielsfall
Der Veranstalter einer Auktion, der im Berufungsverfahren vor dem OLG Bamberg verklagt wurde, veräußerte die angebotenen Pferde im eigenen Namen und auf Rechnung der Beschicker, also auf der Basis eines Kommissionsgeschäftes. Die Versteigerung wurde durch einen öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt. Der Kläger des Rechtsstreites kaufte das Pferd entsprechend der Anpreisung im Auktionskatalog zum Einsatz in Dressurprüfungen.

Unmittelbar nach Übergabe erwies sich das Pferd als dafür ungeeignet, weil es notorisch widersetzlich war und eine Neigung zum Steigen zeigte. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte engstehende Dornfortsätze (Kissing Spines) mit Sklerosierungen, die er in die Röntgenklasse II bis III einstufte. Er meinte zudem, dass zwischen den Röntgenbefunden und der mangelnden Reitbarkeit des Pferdes auch ein Zusammenhang bestehe. Dennoch hatte letztlich die Klage keinen Erfolg.

Die rechtlichen Gründe
Der Auktionsveranstalter, der gewerblich Pferde anbietet, ist Unternehmer im Rechtssinne. Viele der Auktionskäufer, so auch der Kläger in dem erwähnten Rechtsstreit, sind Verbraucher, weil sie das angebotene Pferd für Hobbyzwecke erwerben. Es wäre also von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen. Bei einem Vertrag zwischen "gewerblichem Händler" und "privaten Käufer' sind grundsätzlich die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, die Haftung des Verkäufers zu begrenzen. Der haftet grundsätzlich für alle Sachmängel, er könnte lediglich die Verjährungsfrist auf ein Jähr verkürzen. Insbesondere gilt, dass der Verkäufer den Nachweis führen muss, dass ein bestimmter Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag, wenn der Käufer beweist, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Mangel gezeigt hat.

Ausgerechnet für den Auktionskauf gilt allerdings eine Abweichung. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmung zum Verbrauchsgüterkauf nicht gelten für "gebrauchte Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung" verkauft werden.

Von einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des Gesetzes ist immer dann auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter Versteigerer für Pferde tätig wird und die Auktion allgemein zugänglich ist. Die Voraussetzungen sind bei den Verbandsauktionen in der Regel gegeben.

Erwachsene, insbesondere gerittene Pferde gelten auch als "gebraucht". Dies bedeutet: Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes kommen nicht zur Anwendung, vielmehr kann der Auktionsveranstalter die Haftung für Sachmängel weitestgehend ausschließen oder auch die Verjährungsfrist verkürzen. Davon wird reichlich Gebrauch gemacht. In einigen Auktionsbedingungen ist eine Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht mehr vorgesehen. Insoweit wird "großzügig" auf die Auskünfte des Auktionstierarztes verwiesen. Gerade die sollen aber im Verhältnis zum Auktionsveranstalter unverbindlich sein.

Die gerichtliche Überprüfung
Der        Auktionsveranstalter       kann        sich     letztlich     auf      seine Haftungsbeschrän-kungen nur dann berufen, wenn die wirksam sind. Das ist keineswegs immer der Fall. In dem vom OLG Bamberg entschiedenen Fall beispielsweise hatte das Gericht die Bedingungen überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der darin enthaltene Gewährleistungs-ausschluss unwirksam ist! Im Streitfall lohnt es sich also, die Auktionsbedingungen auf ihre rechtliche Verbindlichkeit hin überprüfen zu lassen.

Die Entscheidung
Das OLG war in dem erwähnten Fall der Meinung, dass der Röntgenbefund der Klasse II bis III als solcher nicht als Mangel anzusehen sei. Auch wenn der Sachverständige einen Zusammenhang mit der Unrittigkeit des Pferdes hergestellt hatte, war nach Auffassung des Gerichts der Beweis nicht geführt, dass die klinische Symptomatik, nämlich das Steigen und die notorische Widersetzlichkeit bei Gefahrübergang bereits vorlagen. Hierzu waren Zeugen gehört worden. Wie in derartigen Fällen kaum anders zu erwarten, hatten die Zeugen des Verkäufers geäußert, dass das Pferd nie auffällig gewesen sei. Die vom Kläger benannten Zeugen dagegen hatten das Steigen und die Widersetzlichkeiten geschildert.

Der Sachverständige äußerte sich neutral: Er meinte auf Grund der von ihm durchgeführten Untersuchung in der Rückschau nicht feststellen zu können, ob das Pferd vor Gefahrübergang oder auch bei Übergabe bereits klinisch auffällig gewesen sei.

Fazit
Beim Auktionskauf geht die vertragliche Gestaltungsfreiheit zu Gunsten des Auktionsveranstalters sehr weit. Allerdings unterliegen die Auktionsbedingungen der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle. Ein Haftungsausschluss nutzt selbstverständlich nichts, wenn dem Veranstalter der Auktion oder auch dem Voreigentümer ein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

Ob im Ergebnis die Entscheidung des OLG Bamberg mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Einklang zu bringen ist, erscheint eher fraglich. Der BGH nämlich hat zwar die Auffassung vertreten, dass allein eine Röntgenveränderung der Klasse II bis III noch nicht als Mangel angesehen werden muss, wohl aber dann, wenn sie mit klinischen Erscheinungen verbunden ist. Die Entscheidung des BGH dürfte wohl kaum dahin zu verstehen sein, dass sich die klinischen Erscheinungen bereits vor Gefahrübergang gezeigt haben müssen. Als nicht vertragsgemäß dürfte ein Pferd auch dann sein, wenn es einen bestimmten Röntgenbefund aufweist, der jedenfalls sofort ab Übergabe des Pferdes zu klinischen Erscheinungen geführt hat.

In jedem Fall nachzugehen ist schließlich der Frage, ob dann, wenn der Auktionstierarzt eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat, die zum Vertragsabschluss führte, nicht dessen Haftung gegeben ist.

Dr. Plewa / Schliecker; Fachanwälte

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