Arglist durch Verschweigen
Erschienen am 06.09.2013
Beim Pferdekauf spielt die arglistige Täuschung - leider - immer noch eine erhebliche Rolle. Meistens geht es um unwahre Angaben zu Alter, Turniererfolgen oder sonstigen wesentlichen Eigenschaften. Dass aber auch ein reines Verschweigen von wesentlichen Umständen den Arglistvorwurf begründen könnte, wird in diesem Beitrag erörtert.
Der Fall
Der Beklagte des vom Landgericht Heilbronn (LG) entschiedenen Rechtsstreites hatte für einen sehr günstigen Preis ein Quarterhorse gekauft. Von dem Voreigentümer war er auf Röntgenveränderungen an den Vordergliedmaßen hingewiesen worden. Dem Beklagten war auch ein erhöhtes Lahmheitsrisiko bekannt.
Er verkaufte dann rund ein Jahr später das Pferd für einen dreifachen Betrag weiter. Auf Nachfrage erklärte er, dass das Pferd bei ihm und dem Voreigentümer nie gelahmt habe. Die Käuferin des Pferdes hatte zudem vorgetragen, auf die dem Beklagten bekannten Röntgenveränderungen des Pferdes nicht hingewiesen worden zu sein. Der Verkäufer habe vielmehr erklärt, man brauche das Pferd nicht zu röntgen, es sei absolut gesund. Diese Darstellung hat das Gericht nach Einvernahme von Zeugen für bewiesen erachtet.
Wo ist zu klagen?
In Rechtsstreitigkeiten um die Rückabwicklung von Pferde-Kaufverträgen geht es zunächst oft um die Frage, ob das Gericht zuständig ist, in dessen Bereich der Käufer wohnt oder aber das, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verkäufer seinen Sitz hat. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht unumstritten. Immer noch vorherrschend ist die Auffassung, dass der Käufer das Recht hat, dort zu klagen, wo sich das Pferd in dem Zeitpunkt befindet, in dem der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird, in welchem also die Rückabwicklung gefordert wird. Der so genannte Austauschort soll dann die Zuständigkeit bestimmen. Das LG hat in dem entschiedenen Fall diese Rechtsauffassung bestätigt. Es sah sich auch für zuständig an, soweit die Klage gar nicht auf einen Rücktritt vom Vertrag, sondern auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt wurde.
Die Arglist
Von einer arglistigen Täuschung ist dann auszugehen, wenn der Vertragsabschluss auf Seiten des Käufers auf einem Irrtum bzw. einer Fehleinschätzung beruht, die vom Verkäufer bewusst herbeigeführt wurde. Das ist selbstverständlich immer dann der Fall, wenn zu wesentlichen Wert bildenden Faktoren vorsätzlich oder zumindest leichtfertig, quasi "ins Blaue hinein" falsche Angaben gemacht werden. Besonders häufig in der gerichtlichen Praxis anzutreffen sind unwahre Angaben über Alter, Turniererfolge und das Fehlen von Vorerkrankungen. Es kann aber auch durch schlichtes Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine arglistige Täuschung begangen werden. So sah es das LG in dem entschiedenen Fall: Der Beklagte habe die Käuferin durch das Verschweigen der ihm bekannten Röntgenveränderungen an den Vorderbeinen des Pferdes getäuscht.
Allerdings stellt das Verschweigen von Tatsachen nur dann eine arglistige Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht. Die ist besonders dann anzunehmen, wenn schon aus dem Verlauf und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen abzuleiten ist, dass bestimmte Umstände für die Kaufentscheidung von entscheidender Bedeutung sind. Solche Umstände muss der Verkäufer ungefragt mitteilen.
Die Aufklärungspflicht besteht nach diversen Urteilen immer dann, wenn das Pferd gravierende Mängel aufweist, bei deren Kenntnis der Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen wäre. Dazu gehören beispielsweise ein in der Vergangenheit durchgeführter Nervenschnitt, eine Spatoperation oder auch das Verschweigen von Verhaltensstörungen.
Auch in dem konkreten Fall hat das LG eine Aufklärungspflicht bejaht. Die Veränderungen an den Vordergliedmaßen, die dem Verkäufer bekannt waren, seien als "wichtige Umstände" anzusehen. Schließlich habe die Klägerin das Pferd zur Ausübung ihres reitsportlichen Hobbys erworben. Da das Pferd auf Grund der pathologischen Veränderungen der Gliedmaßen gegenüber einem gesunden Pferd ein erhöhtes Lahmheitsrisiko aufgewiesen habe, habe eine Gefährdung des vorgesehenen Vertragszwecks bestanden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Abschluss des Vertrages auf die Veränderungen hinzuweisen.
Fazit
Der Verkäufer eines Pferdes ist grundsätzlich verpflichtet, auch ungefragt den Kaufinteressenten über wesentliche negative Eigenschaften des angebotenen Pferdes aufzuklären. Die Rechtsprechung stellt zunehmend strengere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Verkäufers. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss er damit rechnen, dass sein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.
Dr. Plewa Rechtsanwalt