Zur fristlosen Kündigung eines Pferdeeinstellungsvertrages
Erschienen am 08.05.2014
Die Rechtsfrage, ob ein Pferdeeinstellungsvertrag fristlos gekündigt werden kann, stellt sich jedenfalls dann, wenn vertraglich eine Kündigungsfrist vereinbart wird. Dieser Beitrag behandelt die wesentlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung.
Die ordentliche Kündigung
Der übliche Pferdeeinstellungsvertrag umfasst für den Stallinhaber die Verpflichtungen, eine Boxe bereitzustellen, darüber hinaus gegebenenfalls die Mitbenutzung einer Koppel zu gewährleisten, außerdem Fütterung, Einstreuen und Ausmisten. Sehr umstritten ist die Frage, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist, wenn nicht ausdrücklich eine solche vereinbart wurde. Inzwischen geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass der Pferdeeinstellungsvertrag am ehesten -einem Verwahrungsvertrag ähnelt. Da gesetzlich für den keine Kündigungsfrist vorgesehen ist, vertreten etliche Gerichte den Standpunkt, dass jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. ABER ACHTUNG: Das gilt nur, wenn nicht die Vertragsparteien mündlich oder schriftlich eine Kündigungsfrist vereinbaren. Das ist grundsätzlich zulässig. Streitig ist lediglich, ob die Kündigungsfrist in einem schriftlichen Formularvertrag mehr als zwei Monate betragen darf. Der Frage soll hier nicht nachgegangen werden. Fest steht, dass grundsätzlich eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Ausnahme: Fristlose Kündigung
Durch keinen Vertrag kann wirksam das Recht zur Kündigung "aus wichtigem Grunde" ausgeschlossen werden. Für den Stallinhaber ist ein solcher Grund die Nichtzahlung des Pensionspreises. Er darf dann zwar nicht beim ersten Ausbleiben einer Zahlung sofort fristlos kündigen, wohl aber dann, wenn er die Zahlung erfolglos angemahnt hat.
Dass Zahlungsverzug den Stallinhaber zur fristlosen Kündigung berechtigt, ist nie Gegenstand eines Rechtsstreites, zumal meistens nicht nur ein Monatsbetrag nicht gezahlt wird, vielmehr bleibt in der Regel der Einsteller dann gleich für mehrere Monate das Entgelt schuldig. Es stellt sich dann eher das Problem, wirtschaftlich sinnvoll aus einer solch misslichen Situation für den Stallinhaber herauszukommen.
Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind vielfach fristlose Kündigungen durch den Einsteller. So hatte beispielsweise in einem vom Amtsgericht Kenzingen (AG) entschiedenen Fall der Einsteller gekündigt, weil sein Pferd gegen eine von ihm behauptete Absprache mit einem anderen zusammen auf die Weide verbracht worden war und sich dort verletzt haben soll. Das Gericht sah es nicht für notwendig an, auch nur Beweis darüber zu erheben, ob denn tatsächlich eine solche Absprache existierte und die Verletzung des Pferdes durch ein anderes Pferd verursacht worden war. Es hob nämlich hervor, dass es sich bei dem Pferdeeinstellungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Ein solches kann erst "nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach einer erfolglosen Abmahnung" wirksam gekündigt werden (§ 314 Abs. 2 BGB). In dem vom AG entschiedenen Fall hätte also der Pferdeeinsteller gegenüber dem Stallinhaber reklamieren müssen unter Androhung der fristlosen Kündigung für den Fall, dass sein Pferd erneut abredewidrig mit einem anderen Pferd zusammen auf die Weide verbracht wird.
Wird andererseits die Qualität des verwendeten Futters beanstandet oder aber die technische Ausgestaltung der Boxe, müsste der Einsteller dem Stallinhaber Gelegenheit zur Abhilfe geben. Dem Stallinhaber wäre eine Frist zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf könnte dann wirksam fristlos gekündigt werden.
Davon wird es lediglich in ganz seltenen Fällen eine Ausnahme geben können. Ist beispielsweise das Leben eines Pferdes durch die Haltungsbedingungen konkret gefährdet oder sind erhebliche Verletzungen zu befürchten, so ist eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung zulässig, falls nicht sofort Abhilfe geschafft werden kann.
Fazit
Will der Eigentümer eines Pferdes einen Einstellungsvertrag abweichend von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist sofort beenden, ist dies in aller Regel nur dann rechtlich zulässig, wenn der fristlosen Kündigung eine erfolglose Abmahnung vorausgegangen ist. Wird dieser Grundsatz nicht beherzigt, schuldet der Einsteller auch dann, wenn er sein Pferd aus dem Stall entfernt, den vereinbarten Pensionspreis abzüglich ersparter Aufwendungen des Stallinhabers. (Dr. Plewa / Dr. Schliecker, Rechtsanwälte)