Tierhalterhaftung: Kein Schadensersatz bei grobem Eigenverschulden
Erschienen am 08.07.2014
Unfälle beim Verladen waren schon häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Wird die Hilfsperson durch das zu verladende Pferd verletzt, stellt sich stets die Frage nach dem Mitverschulden. Im Einzelfall kann das zu einem völligen Wegfall der Schadensersatzpflicht des Tierhalters führen.
Die Gefährlichkeit der Situation
Selbst für routinierte Turnierpferde bedeuten das Verladen ebenso wie der anschließende Transport Stress. Das gilt umso mehr für junge Pferde oder auch solche, die im Zusammenhang mit einem Transport schon schlechte Erfahrungen gemacht haben.
Ist ein Pferd nicht in dem Sinne verladefromm, dass es sich problemlos auf den Anhänger oder das Transportfahrzeug führen lässt, wird meistens zumindest eine Hilfsperson tätig, die das zu verladende Pferd antreibt. Dabei ist größte Sorgfalt und Vorsicht geboten! Selbst Pferde, die sich im Umfang als sehr brav erwiesen haben, könnten ausschlagen, wenn sie beispielsweise durch einen Klaps auf die Kruppe zum Vorwärtsgehen veranlasst werden sollen. Schließlich gehört es ja grundsätzlich zu den Regeln der Unfallverhütung, sich nicht in den Schlagbereich der Hinterbeine eines Pferdes zu begeben, soweit nicht unbedingt notwendig. Dieses Gebot ist natürlich erst recht einzuhalten, wenn sich das Pferd in einer Stresssituation befindet. Die damit verbundene Nervosität kann ein Ausschlagen, ein plötzliches Ausweichen oder Rückwärts-Stürmen auslösen.
Der fehlgeschlagene Versuch
Wenn schon der erste Versuch, das Pferd zu verladen, scheitert, ist gesteigerte Vorsicht am Platze. Wenn jemand schon Erfahrung im Umgang mit Pferden hat, dann muss von ihm erwartet werden, dass er mit spontanen Reaktionen des zu verladenden Pferdes zu rechnen hat, wenn es schon zuvor Schwierigkeiten gab. Dazu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) folgenden Leitsatz formuliert:
Ist einer erfahrenen Reiterin bekannt, dass es bei dem ersten Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, muss sie bei einem weiteren Verladeversuch mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und bei einem erneuten Verladen ein hohes Maß an Vorsicht und Umsicht walten lassen.
Das Mitverschulden
Wird die Hilfsperson durch das zu verladende Pferd verletzt, haftet grundsätzlich der Halter des Pferdes, sofern nicht die verletzte Person mit dem Halter und Eigentümer identisch ist. Allerdings werden die Ansprüche des Verletzten gekürzt, wenn an der Entstehung des Schadens sein eigenes Verschulden mitgewirkt hat.
Der Mitverschuldenseinwand ist begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Es kommt insoweit auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vermeidung des Schadens.
Das Oberlandesgericht Hamm nimmt dann ein Mitverschulden des Geschädigten im Bereich der Tierhalterhaftung an, wenn er "eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl der diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte".
Wenn es beim ersten Verladeversuch Schwierigkeiten gibt, dann muss dies - so das OLG Düsseldorf - als Warnsignal verstanden werden. Es müsse mit einer unkontrollierten und spontanen Reaktion des Pferdes gerechnet werden. Dann aber dürfe man sich keineswegs im Schlagbereich der Hintergliedmaßen des Pferdes aufhalten. Dazu wiederum der Leitsatz des OLG:
Hält sich die Anspruchstellerin trotz der beim ersten Verladeversuch festgestellten Schwierigkeiten bei einem zweiten Verladeversuch im Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd auf, handelt sie wegen der erkennbaren Gefährlichkeit des Aufenthaltsorts in besonders eklatanter Weise der Obliegenheitsversicherung ihres eigenen Interesses zuwider. Dies hat zur Folge, dass dahinter die Haftung des Tierhalters für die lediglich in Betracht kommende Tiergefahr völlig zurücktritt.
Wird also die Reiterin beim Ausschlagen des Pferdes anlässlich der versuchten - zweiten - Verladung yerletzt, hat sie keinen Schadensersatzanspruch!
Fazit
Gerade weil der Tierhalter nach § 833 BGB ohne eigenes Verschulden haftet, die Haftung nur anknüpft an die von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr, kommt einem Mitverschulden des Geschädigten erhebliche Bedeutung zu. Ein grobes Eigenverschulden führt in aller Regel zum völligen Wegfall der Haftung des Tierhalters. (Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte)