Pferdekauf:

Erschienen am 03.09.2014

Wie weit geht die Aufklärungspflicht des Verkäufers?

Zumindest in Kaufverträgen, die zwischen Verbrauchern abgeschlossen werden, kann wirksam ein Haftungsausschluss enthalten sein. Der Käufer hat dann Ansprüche nur, wenn er eine arglistige Täuschung nachweist, durch die er zum Vertragsabschluss veranlasst wurde. Der Verkäufer kann auch dann arglistig täuschen, wenn er einen wesentlichen Umstand verschweigt, zu dessen Mitteilung er verpflichtet ist. An einem Beispielfall soll erläutert werden, welche Anforderungen an diese Verpflichtung zu stellen sind.

Der Fall

Der Verkäufer eines Pferdes, ein erfahrener "Pferdemann"-,- hatte eine vierjährige Stute verkauft, die schon bei der Besichtigung eine Entzündung in der Fesselbeuge der Vorderbeine aufwies. Hierüber ist mit dem Käufer gesprochen worden. Beide Vertragsparteien gingen davon aus, dass es sich wohl um "Mauke" handeln würde, nahmen außerdem an, dass die Entzündung der Haut binnen absehbarer Zeit erfolgreich behandelt werden könnte.

Weil dann jedoch trotz Einsatz von Salben nach dem Vertragsabschluss nach mehreren Wochen die Entzündung nicht verschwunden war, erklärte der Käufer die Anfechtung vom Vertrag mit der Begründung, ihm sei das tatsächliche Krankheitsbild verheimlicht worden. Der Verkäufer habe lediglich mitgeteilt, dass durch "Einschmieren" die Entzündung behoben werden könne.

Die Arglist

Wird der Käufer eines Pferdes durch unwahre Angaben zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst, kann der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Täuschung kann durch positives Tun oder auch Unterlassen begangen werden, letzteres dann, wenn ein so gravierender Mangel vorliegt, dass der Verkäufer hierüber unaufgefordert aufklären muss. Arglistig handelt der Verkäufer dann, wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder zumindest für möglich hält oder aber wissentlich wesentliche Umstände verschweigt.

In dem vom Landgericht Aschaffenburg (LG) entschiedenen Fall entsprechend dem geschilderten Sachverhalt hatten Käufer wie Verkäufer erklärt, von dem Begriff "Mauke" die Vorstellung zu haben, dass es sich um eine Hautveränderung mit Schorfbildung handele, die zu blutigem Aufreißen neige.
Beide Vertragsparteien waren der Ansicht, dass "Mauke" behandelt werden könne und nach vier bis sechs Wochen unproblematisch ausheile.

Für das Gericht stellte sich die Frage, ob der Verkäufer verpflichtet war, weitergehende Angaben zu den sichtbaren Hautveränderungen zu machen. Das wurde vom LG verneint: Bei dem Begriff "Mauke" handele es sich nicht um ein spezielles Krankheitsbild - so das LG -, sondern lediglich um eine Symptombeschreibung. Typische Ursachen seien Feuchtigkeit, Allergien oder Stress. Bei dem verkauften Pferd war die Ursache der Entzündung nicht geklärt worden. Aus der Sicht des LG kam es daher gar nicht darauf an, ob tatsächlich "Mauke" vorlag. Schließlich hätten die Vertragsparteien, wenn es sich tatsächlich um "Mauke" gehandelt habe, übereinstimmend angenommen, durch Einsatz von Salben die Erkrankung binnen weniger Wochen zum Ausheilen bringen zu können.

Für maßgeblich hielt es das Gericht, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss kein weitergehendes Wissen hatte als die Käuferseite. Von einer arglistigen Täuschung könne daher keine Rede sein.

Rücktritt vom Vertrag

Generell stellt natürlich eine offene Entzündung im Bereich der Fesselbeuge einen Mangel des Pferdes dar. Der könnte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Wenn allerdings eine Haftung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen ist, kommt das nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall hätte der Käufer schon deswegen nicht vom Vertrag zurücktreten können, weil ihm die Entzündung bekannt war. Schließlich war vor Vertragsabschluss darüber ausdrücklich gesprochen worden. Die Kenntnis eines Mangels schließt grundsätzlich Sachmängelansprüche aus.

Fazit

An die Aufklärungspflicht des Verkäufers dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere handelt er dann nicht arglistig, wenn sein Kenntnisstand derselbe ist wie der des Käufers.

Dr. Plewa/Dr. Schlieker
Rechtsanwälte

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