Kaufuntersuchung

Erschienen am 28.01.2015

Reicht eine positive Beugeprobe?

Oft wird das Zustandekommen oder der Bestand eines Pferde-Kaufvertrages abhängig gemacht vom Ergebnis einer tierärztlichen Kaufuntersuchung. Streit entsteht danach oft über die Frage, ob jeder Befund den Käufer berechtigt, vom Vertrag Abstand zu nehmen.

Die Konfliktlage

Sehr selten trifft man schriftliche Vereinbarungen an, in denen exakt festgelegt ist, welche Qualität ein Befund haben muss, um dem Käufer das Recht zu geben, vom Kauf Abstand zu nehmen. So hieß es beispielsweise in einem Kaufvertrag:

"Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass auf Kosten des Käufers eine tierärztliche Kaufuntersuchung durchgeführt wird. Der Käufer ist zur Rückgabe des Pferdes berechtigt, wenn sich dabei ein Röntgenbefund herausstellt, der schlechter ist als Röntgenklasse II bis III.

Mit dieser Formulierung haben die Vertragsparteien eine auflösende Bedingung vereinbart. Der abgeschlossene Kaufvertrag wird unwirksam, wenn die tierärztliche Untersuchung einen Röntgenbefund der Klasse III oder schlechter ergibt und der Käufer diesen Befund nicht akzeptiert. Natürlich kann er - entgegen der schriftlichen Vereinbarung - erklären, dass er das Pferd trotz Vorliegen eines Röntgenbefundes der Klasse III abnimmt. Dann ist diese Erklärung allerdings auch verbindlich. Andererseits ist er berechtigt, das Pferd zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen, wenn er den Befund nicht tolerieren will, weil eben die auflösende Bedingung eingetreten ist, nämlich die Feststellung des Mangels mit der ausdrücklich definierten Erheblichkeit.

Zum zeitlichen Ablauf

Zu beachten ist noch, dass von einer Kaufuntersuchung nur die Rede sein kann, wenn sie zeitnah zum Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt wird. Die Rechtsprechung toleriert hier, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von einer bis maximal zwei Wochen.

Außerdem muss der Käufer sich dann auch unverzüglich nach Kenntnis des Untersuchungsergebnisses erklären. Wenn er beispielsweise einen Monat verstreichen lässt, soll dies nach einer Entscheidung des OLG Hamm zu spät sein. Das ist durchaus richtig und interessengerecht: Ansonsten hätte nämlich der Käufer die Möglichkeit, das Pferd noch über mehrere Wochen zu probieren, um dann den ihm bekannten Befund der Kaufuntersuchung quasi vorzuschieben, um das Pferd zurückgeben zu können, auch wenn in Wirklichkeit Kaufreue der Grund ist.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Erklärung des Käufers unverzüglich, das heißt "ohne schuldhaftes Zögern" abzugeben. Die etwas uneinheitliche Rechtsprechung billigt dem Käufer eine angemessene Überlegungsfrist von ein bis maximal zwei Wochen zu.

Der Grund

Nahezu ausnahmslos wird zwischen Käufer und Verkäufer nicht festgelegt, welche Qualität ein Befund haben muss, um dem Käufer das Recht zu geben, das Pferd nicht abzunehmen bzw. ein schon übergebenes Pferd an den Verkäufer zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Das OLG Köln hat dazu in einer älteren Entscheidung die Auffassung vertreten, es komme darauf an, ob vom Käufer nach Treu und Glauben erwartet werden könne, dass er das Pferd mit dem festgestellten Befund akzeptiert.

Beispielsweise dürften Röntgenbefunde der Klasse II keinesfalls ein Kaufhindernis darstellen. Andererseits ist die Rechtsprechung insoweit sehr großzügig: Mangels anderweitiger Vereinbarung liegt es letztlich im nahezu uneingeschränkten Ermessen des Käufers, ob er einen ihm mitgeteilten Befund billigt.

So hat das Landgericht Lüneburg die Ansicht vertreten, der Käufer sei zur Rückabwicklung berechtigt, wenn das Pferd bei einer Kaufuntersuchung auf eine Beugeprobe positiv reagiere. Es komme insoweit nicht darauf an, ob die Feststellung des Tierarztes für die künftige Einsatzfähigkeit des Pferdes erheblich sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Parteien lediglich die Durchführung einer Kaufuntersuchung vereinbart hätten. Dann aber stehe die Akzeptanz des Untersuchungsergebnisses im Belieben des Käufers. Die Auffassung ist durchaus nachvollziehbar. Schließlich kann dem Käufer eines Pferdes wohl kaum zugemutet werden, auch noch die Ursache einer positiven Beugeprobe feststellen zu lassen. Schließlich war das Pferd zumindest nach dem Beugen der Gliedmaße lahm. Es ist nicht die Aufgabe des Tierarztes, im Rahmen einer Kaufuntersuchung eine Lahmheitsdiagnostik zu betreiben. Nach der zutreffenden Ansicht des LG hängt daher letztlich der Bestand des Kaufvertrages allein von der Billigung des Untersuchungsergebnisses durch den Käufer ab.

Fazit

Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Kaufuntersuchung umgehend nach Übergabe des Pferdes erfolgen. Stellt sich dabei ein Befund heraus, steht die Billigung des Pferdes im Ermessen des Käufers. Allerdings kann der sich wiederum auf den Befund nur dann berufen, wenn er die Missbilligung unverzüglich geltend macht.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker - Fachanwälte

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