Pferdekauf: Die rätselhafte Lahmheit
Erschienen am 24.03.2015
Die Lahmheit eines Pferdes selbst ist lediglich ein Symptom. Sie reicht in der Regel nicht, um vom Vertrag zurückzutreten, weil ja meistens ein Pferd bei Übergabe noch nicht lahmt. Entscheidend kommt es auf die Ursache an und darauf, ob die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits angelegt war.
Das Rätselraten
Mit einem sehr interessanten Sachverhalt hatte sich das Landgericht Heilbronn (LG) in erster Instanz eines Rechtsstreites zu befassen. Die Klägerin hatte ein Pferd nach tierärztlicher Kaufuntersuchung erworben. Die Untersuchung ergab insbesondere keinen Hinweis auf irgendeine Lahmheit.
Kaum war das Pferd im Stall der Käuferin, zeigten sich zunächst Taktunreinheiten. Das Pferd ging "kurz-lang". Spontan allerdings war es dann hochgradig lahm, so dass der Eindruck entstand, dass es eine Hintergliedmaße gar nicht bewegen konnte. Die tierärztlichen Untersuchungen ergaben zunächst keinen erheblichen Befund.
Schließlich wurde eine Szintigraphie durchgeführt. Die ergab eine hochgradig ausgeprägte Arthrose im Bereich des 5. Halswirbels.
Die Klägerin verlangte die Rückabwicklung des Kaufs. Der Verkäufer lehnte dies ab mit der Begründung, dass das Pferd bei Übergabe mangelfrei gewesen sei.
Im Rahmen des Prozesses wurde dann ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige traf dieselben Feststellungen, wie sie rund neun Monate nach Übergabe bereits getroffen worden waren. Für die Taktunreinheiten und die mit Unterbrechungen immer wieder plötzlich auftretenden hochgradigen Bewegungsstörungen machte der Gutachter die Arthrose an der Halswirbelsäule als Ursache aus. Eine andere jedenfalls war für ihn nicht erkennbar.
Er erklärte, dass die Austrittsöffnung für die Nervenbahn auf Grund der Arthrose verengt sei. Der auf die Nerven wirkende Druck führe dann zu den Lahmheiten.
Verständlicherweise war dies für den Verkäufer zunächst nicht nur überraschend, sondern auch schwer nachvollziehbar, weil das Pferd zwischen den Phasen mit hochgradiger Lahmheit auf einem Turnier gestartet werden konnte. Der Sachverständige hielt dies aber geradezu für typisch, so dass letztlich die Klage der Käuferin Erfolg hatte.
Die Nutzungsvorteile
Immer dann, wenn ein Käufer wirksam vom Vertrag zurücktritt, stellt sich die Frage, welche Aufwendungen er ersetzt bekommt, die ihm im Zusammenhang mit der Haltung, dem Beritt des gekauften Pferdes, eventuellen tierärztlichen Behandlungen und der Inanspruchnahme des Hufschmiedes entstanden sind. Das Gesetz sieht eine Ersatzpflicht des Verkäufers für alle "notwendigen Verwendungen" vor. Die Rechtsprechung ist insoweit sehr uneinheitlich. Teilweise werden nur die reinen Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege und das Bewegen des Pferdes, soweit es sich nicht um die vertragsgemäße Nutzung handelt, für erstattungsfähig angesehen. Andere Gerichte dagegen sprechen dem Käufer auch Aufwendungen zu, die letztlich mit der Werterhaltung des Pferdes zusammenhängen, also z.B. Aufwendungen für den professionellen Beritt. Als erstattungsfähig werden generell auch Kosten für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung angesehen, problematischer dagegen ist die Ersatzpflicht von Prämien für eine Pferdekranken- oder Lebensversicherung.
In jedem Fall hat sich der Käufer gezogene Nutzungen anrechnen zu lassen. Die Bewertung erfolgt meistens nach Schätzung durch das Gericht. In dem vom LG Heilbronn entschiedenen Fall konnte das Pferd in den Iahmfreien Zeiten genutzt werden. Das Gericht schätzte daher die Nutzungsvorteile wertmäßig auf die Hälfte der Aufwendungen für Unterstellung, Fütterung und Beritt. Es sprach der Klägerin auch die Hälfte der Aufwendungen für eine Tierlebensversicherung zu. In vollem Umfang hatte die Klage Erfolg bezüglich der Tierarztkosten, die im Zusammenhang mit der Untersuchung des Pferdes wegen der auftretenden Lahmheit standen.
In zweiter Instanz wurde das Urteil bestätigt. Allerdings gibt es für die Auffassung des Oberlandesgerichtes keine Entscheidung, weil sich Käufer und Verkäufer letztlich auf einen Vergleich verständigten.
Dr. Plewa/ Dr. Schliecker Rechtsanwälte