Nicht pferdegerechte Einzäunung

Erschienen am 30.04.2015

Der Betreiber eines Pferde-Pensionsstalles ist grundsätzlich verpflichtet, jeden vermeidbaren Schaden vom eingestellten Pferd fernzuhalten. Dabei wird von ihm ein hohes Maß an Sachkunde verlangt. Er muss sich auch mit technischen Detailfragen auskennen, wie der nachfolgend beschriebene Fall zeigt.

Der Fall:

Ein Rechtsstreit, der beim Landgericht Ellwangen geführt wurde, endete letztlich mit einem Vergleich. Auch wenn es kein Urteil gab, ist der Fall insofern von Interesse, als es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Was war geschehen?

Der Stallbetreiber bot für die eingestellten Pferde auch Koppelgang an. Der Eingang zur Koppel wurde verschlossen durch einen Torgriff mit einer Spiralfeder. Diese Art der "Elektrozauntüre" besteht aus einem aus Kunststoff gefertigten Griff, in welchem eine elastische Feder befestigt ist. Die kann auf bis auf mehrere Meter ausgezogen werden.

In einer solchen Feder hatten sich Schweifhaare eines eingestellten Pferdes verfangen. Das Pferd hatte sich aus der Situation befreien wollen, hat panisch reagiert. Bei dem Fluchtversuch riss es die Spirale aus der Verankerung, entlief dann aus der Koppel, stürzte auf der naheliegenden Straße und musste letztlich nach umfangreicher tierärztlicher Behandlung euthanasiert werden.

Die Pflichten des Stallinhabers:

Der Stallinhaber ist generell verpflichtet, Gefahrenquellen für die ihm anvertrauten Pferde zu vermeiden. In den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten heißt es unter dem Punkt "Einzäunung":

Die Einzäunung muss so beschaffen sein, dass größtmögliche Sicherheit für Tier und Mensch gewährleistet ist. Dabei sind die arttypischen Verhaltensweisen des Pferdes als Fluchttier und die Besonderheiten seines Gesichtsfeldes zu berücksichtigen. Die Einzäunung muss gut sichtbar, stabil und möglichst ausbruchsicher sein. Defekte oder unzureichende Einzäunungen, freiliegende Spiralen bei Torgriffen und Torfedern sowie die Verwendung von Stacheldraht und anderen Metalldrähten, ausgenommen gut sichtbare Elektrodrähte, sind tierschutzrelevant.

Aus diesen Leitlinien lässt sich ableiten, dass das Risiko, was sich in dem geschilderten Fall verwirklich hat, durchaus bekannt war. Einige Hersteller der Torgriffe mit Spiralfedern weisen deswegen auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Art der "Zauntüre" für Pferde nicht geeignet ist. Es ist vor dem Unfall, der das Landgericht Ellwangen beschäftigte, bereits mehrfach vorgenommen, dass Pferde sich mit den Schweifhaaren in den Spiralfedern verfangen haben, auf Grund der Stromschläge panisch reagierten und zu Schaden gekommen sind.

Vom Stallinhaber wird erwartet, dass er die notwendige Sachkunde hat, um derartige Gefahrenquellen zu erkennen. Er ist dann selbstverständlich gehalten, die zu vermeiden bzw. zu beseitigen.

Fazit:

An die Sachkunde eines Pensionsstallbetreibers werden hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Gefahrenquelle auch für den Einsteller erkennbar gewesen wäre. Primär trifft ihn die Verantwortung dafür, dass die Stall- und Weideeinrichtung ordnungsgemäß ist.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker Rechtsanwälte

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