Tierarzthaftung: Darf wegen eines Blasensteins operiert werden?

Erschienen am 19.06.2015

Wenn nach einem tierärztlichen Eingriff ein Pferd eingeschläfert werden muss, stellt sich regelmäßig die Frage, ob nicht der Tierarzt haftet. Oft wird die Schadensersatzforderung gegenüber dem Tierarzt damit begründet, dass er eine risikoärmere Methode hätte anwenden können und müssen.

Ein Beispielsfall

Bei dem Pferd des Beklagten eines mehrjährigen Rechtsstreits war ein tennisballgroßer Blasenstein festgestellt worden. Der mit der Untersuchung und Behandlung beauftragte Tierarzt hat den durch eine Operation entfernt. Die Operationsnaht platzte sechs Tage nach Durchführung des Eingriffs auf. Auch eine weitere Naht hielt letztlich nicht, so dass das Pferd eingeschläfert werden musste.
Der Beklagte weigerte sich, das tierärztliche Honorar zu bezahlen mit der Begründung, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Der Tierarzt hätte das Pferd gar nicht operieren dürfen, sondern andere Behandlungsmethoden wählen müssen.
Außerdem sei das operierte Pferd, ein Hengst, in einer Boxe untergebracht gewesen, in der es wegen der Nähe anderer Pferde, auch Stuten, sehr unruhig gewesen sei. Darauf sei das Aufplatzen der Naht (Nahtdehiszenz) zurückzuführen.

Der Gutachter

Tierarzthaftpflichtsachen können nicht entschieden werden, ohne dass ein Gutachter eingeschaltet wird. In dem erwähnten Rechtsstreit waren es gleich zwei. Der erste war, nachdem er ein für den Pferdeeigentümer ungünstiges Gutachten erstattet hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Der danach eingeschaltete Gutachter hat im Ergebnis denselben Standpunkt vertreten wie der erste Sachverständige:

  1. Der Gutachter bestätigte, dass es grundsätzlich für die Behandlung von Blasensteinen noch alternative Behandlungsmethoden gibt, insbesondere die Zertrümmerung des Blasensteines. Allerdings sei diese Methode nur für Blasensteine bis 3-4 cm Durchmesser geeignet, nicht dagegen für einen Blasenstein in Tennisballgröße.
  2. Zum Zeitpunkt des Eingriffs seien alternative Behandlungsmethoden in wissenschaftlichen Veröffentlichungen erörtert worden. Aber erst mehrere Jahre nach der durchgeführten Operation habe es Erkenntnisse über die Erfolgsaussichten anderer Behandlungsmethoden gegeben.
  3. In einer Tierklinik sei es letztlich unvermeidbar, dass auch ein Hengst in der Nähe anderer Pferde untergebracht werde. Ohnehin sei eine gelegentliche Unruhe des Pferdes in der Boxe nicht ursächlich für das Aufplatzen der Naht. Hierfür käme vielmehr das Hinlegen und Aufstehen des Pferdes in Betracht. Gerade im Zuge des Hochdrückens unter Einsatz der Hinterbeine entstehe ein maximaler Druck auf die Bauchdecke. Der sei viel stärker als der Druck, der durch Unruhe bedingtes Wiehern und Herumlaufen in einer Boxe entstehen könne.

Die Aufklärungspflicht

Aus rechtlicher Sicht stellte sich danach die Frage, ob nicht die behandelnden Tierärzte hätten darüber aufklären müssen, dass es Behandlungsalternativen gegeben habe. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Es meinte, dass über diagnostische oder therapeutische Verfahren, die erst in wenigen Spezialkliniken erprobt würden, im Grundsatz nicht aufgeklärt werden müsse. Eine Hinweispflicht auf andere Behandlungsmöglichkeiten, die sich noch in der Erprobung befänden bzw. noch nicht mit erwiesenen Dauererfolgen ausgestattet seien, bestehe nicht. Eine Aufklärungspflicht leitete das Gericht auch nicht daraus ab, dass es ein Jahr nach Durchführung der streitigen Operation eine Veröffentlichung in einer reiterlichen Fachzeitschrift gegeben hatte über die Möglichkeit des Zertrümmerns von Blasensteinen. Maßgeblich sei vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Eingriffs abgesicherte Erkenntnisse über andere, gleichermaßen Erfolg versprechende Methoden nicht bekannt gewesen seien.

Fazit

Der Pferdeeigentümer musste also letztlich das tierärztliche Honorar bezahlen, obwohl er den Verlust seines Pferdes zu beklagen hatte. Schließlich war die tierärztliche Leistung erbracht. Eine Pflichtverletzung des behandelnden Tierarztes hatte nicht festgestellt werden können.

Dr. Dietrich Plewa
Fachanwalt für Medizinrecht

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