Recht: Haftung des Tierarztes (11.01.2011)
Erschienen am 11.01.2011
Keine Haftung des Tierarztes gegenüber dem Verkäufer bei fehlerhaftem TÜV?
Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf wird in diesem Beitrag behandelt, weil sie sich mit einer wichtigen Frage befasst: Haftet der Tierarzt, der beim „TÜV" einen Befund übersieht, gegenüber dem Verkäufer auf Schadensersatz, wenn der verpflichtet ist, wegen des übersehenen Befundes das Pferd zurückzunehmen?
Der Fall
Die Klägerin des in zweiter Instanz vom OLG Düsseldorf entschiedenen Rechtstreits war in einem Vorprozess verurteilt worden, ein von ihr verkauftes Pferd zurückzunehmen. Die Käuferin hatte mit der Begründung geklagt, dass das Pferd einen pathologischen Röntgenbefund aufweise, der bei Gefahrübergang bereits vorhanden gewesen sei. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte festgestellt, dass der Befund tatsächlich bei dem Kauf im Rahmen der vom Tierarzt durchgeführten Untersuchung hätte festgestellt werden müssen.
Die Klägerin verlangte dann in dem nachfolgenden Prozess von dem Tierarzt Schadensersatz wegen der Aufwendungen, die sie der Käuferin für die Unterstellung und Fütterung des Pferdes zu erstatten hatte. Sie machte geltend, dass sie bei Mitteilung des Befundes das Pferd zunächst nicht verkauft hätte, sondern hätte operieren lassen. Ihr wären dann die Kosten des vorausgegangenen Prozesses und auch Unterhaltungsaufwendungen erspart geblieben, weil sie das Pferd wesentlich früher hätte anderweitig verkaufen können.
In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Ohne auch nur Beweis zu erheben, hatte das Landgericht der Klage stattgegeben. Es lag damit auch durchaus auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Die ging nämlich davon aus, dass der Tierarzt sowohl gegenüber dem Käufer als auch dem Verkäufer bei einer fehlerhaften Kaufuntersuchung haftet und zwar unabhängig davon, wer sein Auftraggeber ist. Begründet wird diese Ansicht jeweils mit dem Hinweis, dass jedenfalls in den mit dem Tierarzt abgeschlossenen Vertrag der Käufer bzw. Verkäufer, soweit nicht ohnehin Auftraggeber, einzubeziehen ist.
Das OLG
Das OLG Düsseldorf bestätigte die bisherige Rechtsprechung nur teilweise. Es wies darauf hin, dass der Tierarzt vom Käufer bei einer fehlerhaften Kaufuntersuchung in Anspruch genommen werden könne, auch wenn der Verkäufer den Auftrag zur Untersuchung erteilt habe. Der Käufer würde dann in den Schutzbereich des zwischen Verkäufer und Tierarzt abgeschlossenen Vertrages einzubeziehen sein. Das vom Tierarzt erstellte Gutachten, regelmäßig festgehalten im Untersuchungsprotokoll, diene nämlich auch für den Tierarzt erkennbar dazu, den Käufer zu informieren und ihn davon abzuhalten, einen für ihn ungünstigen Kaufvertrag abzuschließen.
Die Begriffsverwirrung
Das OLG Düsseldorf trifft dann aber eine Unterscheidung, und zwar danach, ob Auftraggeber des TÜV's der Käufer oder Verkäufer ist. Es unterscheidet insoweit auch begrifflich: Wenn der Pferdekäufer einen Tierarzt beauftragt, soll es sich um eine Ankaufsuntersuchung handeln.
Wenn dagegen der Verkäufer den Untersuchungsauftrag erteilt, handele es sich um eine Kaufuntersuchung.
Diese Unterscheidung gilt eigentlich als überholt. Das gängige Protokoll, das bundesweit von den Tierärzten weit überwiegend verwendet wird, kennt nur den Begriff der Kaufuntersuchung und zwar völlig unabhängig davon, wer nun Auftraggeber ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es haftungsrechtlich eigentlich keinen Unterschied machen sollte, ob nun der Käufer oder Verkäufer die Untersuchung in Auftrag gibt, weil jedenfalls für beide Kaufvertragsparteien das Ergebnis sehr wesentlich ist und ein falsches Untersuchungsergebnis nicht unerhebliche Vermögensschäden nach sich ziehen kann.
Das OLG Düsseldorf meint dagegen, die unterschiedlichen Begriffe zu rechtfertigen im Hinblick auf das nach seiner Auffassung unterschiedliche Ergebnis:
Hat der Pferdekäufer die Untersuchung — nach OLG Düsseldorf Ankaufsuntersuchung — in Auftrag gegeben, haftet der Tierarzt gegenüber dem Pferdeverkäufer nicht auf Schadensersatz, wenn das Untersuchungsergebnis falsch ist. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Verkäufer Auftraggeber der Kaufuntersuchung ist.
Die Begründung
Klar ist: Ein Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt nicht, wenn der Tierarzt den TÜV-Auftrag vom Käufer erhält. Ergibt sich aber daraus zugleich, dass er nicht in den Schutzbereich des Untersuchungsauftrages einzubeziehen ist? Das wird vom OLG Düsseldorf — allerdings ohne nähere Begründung — verneint. Es heißt in den Urteilsgründen: „Bei einer derartigen Konstellation kann ein erkennbares Interesse des Auftraggebers an der Einbeziehung des Verkäufers in den Schutzbereich des Gutachtervertrages — wie es Voraussetzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist — nicht angenommen werden. Das Interesse des Käufers und Auftraggebers des Tierarztes besteht allein darin, sich — wie bereits ausgeführt — ein von den Verkäuferaussagen unabhängiges Bild über den Zustand des Kaufobjektes zu verschaffen. Über dies besteht auch keinerlei Schutzbedürfnis des Verkäufers, denn er ist völlig unabhängig vom Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung grundsätzlich zur Lieferung eines mangelfreien Tieres verpflichtet".
Überzeugend ist diese Argumentation nicht. Mit dem gleichen Argument könnte man nämlich eine Schutzwirkung zugunsten des Käufers bei Auftragserteilung durch den Verkäufer verneinen, nämlich unter Hinweis darauf, dass tatsächlich der Käufer Ansprüche gegenüber dem Verkäufer hat, wenn der seiner Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Pferdes nicht nachkommt.
Kritik
Das Urteil des OLG Düsseldorf trägt nicht gerade zur Rechtssicherheit bei. Die an sich überholte Unterscheidung zwischen Kauf- und Ankaufsuntersuchung ist weder hilfreich noch notwendig. Erst recht ist nicht erkennbar, warum hinsichtlich der Haftung des Tierarztes danach zu unterscheiden sein soll, ob nun der Käufer oder der Verkäufer den TÜV in Auftrag gibt. Auf einem ganz anderen Blatt steht die Frage, in welchem Umfang der Tierarzt Schadensersatz zu leisten hat. Insoweit fährt der wesentlich günstiger, wenn er vom Verkäufer in Anspruch genommen wird. Der hätte schließlich, wenn der Tierarzt einen erheblichen Befund nicht übersehen hätte, das Pferd gar nicht verkauft. Die Schadensersatzverpflichtung des Tierarztes beschränkt sich daher auf relativ geringe Beträge, umfasst nämlich nicht den Kaufpreis für das Pferd. (Dr. Dietrich Plewa, Rechtsanwalt)