Rechtsprechung zum Pferdekauf

Erschienen am 11.03.2011

Pferdekauf mit Erfolgsgarantie?

Als zum 01.01.2002 das Kaufrecht geändert wurde und die Spezialvorschriften zum Pferdekauf mit der Haftung für Hauptmängel der Vergangenheit angehörten, hatten viele Verkäufer die Befürchtung, sie müssten künftig uneingeschränkt haften. Gerade gewerbliche Pferdeverkäufer stellten sich die Frage: Muss ich zwei Jahre lang dafür gerade stehen, dass der Käufer mit dem Pferd zurecht kommt? Oftmals haben dann tatsächlich Pferdekäufer mit der Begründung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, dass sich die gewünschte reiterliche Harmonie, erst recht die angestrebten Erfolge nicht einstellten.
 
Der Irrtum
An einigen Gerichtsentscheidungen lässt sich aufzeigen, dass die Befürchtungen der Verkäufer weitgehend unbegründet sind.
So hatte in einem zunächst vom Amtsgericht Hannover entschiedenen Fall der Kläger behauptet, das gekaufte Pferd sei mit der Zusicherung angeboten worden, es handele sich um ein sicheres und sofort einsatzfähiges Sb-Pferd. Die gewünschten Erfolge hatten sich dann nicht eingestellt. Der Käufer verlangte eine Wertminderung mit der Begründung, das Pferd sei eben kein sicheres Sb-Pferd, vielmehr äußerst unwillig und widersetzlich. Es habe bei einem Start in einem Mächtigkeitsspringen schon in der ersten Runde an der Mauer verweigert.
Das Amtsgericht machte „kurzen Prozess". Auch wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf Erfolge in Sb-Springen hingewiesen worden war, so war nach Auffassung des Gerichts daraus nicht abzuleiten, dass das Pferd auch künftig Platzierungen in vergleichbaren Prüfungen erzielen würde. Das sah im Berufungsverfahren das Landgericht Hannover genauso: Schon auf Grund der Tatsache - so das Landgericht - dass das Pferd nachgewiesene Erfolge in Sb-Springen vor dem Verkauf hatte, lasse sich ableiten, dass es für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sei. Dann wörtlich:
„Wenn ein anderer Reiter das Pferd nicht reiten kann, ist dies nicht Sache des Beklagten".
Dieser Satz lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig und zeigt, dass das Gericht dem Verkäufer eines Pferdes keine haftungsrechtliche Verantwortung dafür aufbürdet, dass das gekaufte Pferd auch unter einem neuen Reiter Turniererfolge erzielt.
 
Turniereignung als Beschaffenheit?
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lassen durchaus den Rückschluss zu, dass zwischen den Parteien eines Pferdekaufvertrages die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, z. B. als Springpferd, vereinbart werden kann. Teilweise sehen die Gerichte es schon als ausreichend an, dass beim Ausprobieren auch gesprungen wurde, um daraus den Schluss zu ziehen, dass das verkaufte Pferd als Springpferd angeboten und veräußert wurde.
Entscheidend ist jedoch, was sich daraus als Konsequenz ergibt. Zunächst einmal kommt es natürlich auf die konkreten Absprachen der Vertragsparteien an. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt streng danach unterschieden, ob nun ein fertiges M-Springpferd angeboten wird oder eines, das „bei entsprechendem Training als Springpferd der Klasse M" geeignet sein sollte. Das Gericht ließ erkennen, dass es grundsätzlich eine Beschaffenheitsvereinbarung für möglich hielt, wonach ein Pferd einen bestimmten Ausbildungsstand, etwa Springen Klasse M haben soll. Daraus wäre dann zu folgern, dass das Pferd bei Übergabe tatsächlich in der Lage sein muss, in Springen der Klasse M eingesetzt zu werden.
Davon zu unterscheiden ist nach Auffassung des Gerichts eine Erklärung, die dahin geht, dass das Pferd allein von seiner Veranlagung her in der Lage sei, in Klasse M gestartet zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Beschaffenheitsvereinbarung nur auf das Springvermögen des Pferdes, aber nicht auf den Ausbildungsstand. Das OLG hat aber darüber hinaus klargestellt, dass unabhängig von dem konkreten Inhalt der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Verkäufer keine Gewährleistung zu übernehmen habe für nach Gefahrübergang angestrebte Turniererfolge. Der zukünftige Sporterfolg eines nicht ausgebildeten Pferdes hänge vom Training und dem Zusammenspiel Reiter/Pferd ab. Das gelte erst recht, wenn der Käufer kein fertig ausgebildetes Springpferd erworben habe, sondern lediglich ein Pferd, das von seiner Veranlagung die Möglichkeit biete, nach entsprechender Ausbildung als Springpferd verwendet zu werden. Wenn der Käufer sich darauf einlässt, ein Pferd zu erwerben, das für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck noch nicht ausgebildet ist, kommt es allein darauf an, ob das Pferd von seiner Anlage her grundsätzlich die Chance bietet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Mit anderen Worten: Es muss grundsätzlich überhaupt in der Lage sein, unter dem Reiter Hindernisse zu überwinden. Die Voraussetzung wäre beispielsweise dann nicht gegeben, wenn das Pferd unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einen sportlichen Einsatz verbieten.
 
Fazit
Es ist grundsätzlich möglich, in einem Pferde-Kaufvertrag einen bestimmten Ausbildungsstand zu vereinbaren oder die generelle Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck. Ob das Pferd einer solchen Vereinbarung entspricht, ist bezogen auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges festzustellen. Der Verkäufer haftet nicht für die künftige Entwicklung, schon gar nicht dafür, dass durch weitere Ausbildung ein bestimmter Erfolg erzielt wird oder dass sich die gewünschte reiterliche Harmonie zwischen Käufer und Pferd einstellt.  (Dr. Dietrich Plewa)
 

 

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