Was bedeutet Gefahrübergang bei Pferdekauf?
Erschienen am 05.03.2025

Unproblematisch aus rechtlicher Sicht sind die Kaufverträge, bei denen vereinbart wird, dass mit mündlichem oder schriftlichem Vertragsabschluss auch die Bezahlung und die Übergabe des Pferdes erfolgen sollen. Erkrankt danach das Pferd, trägt der neue Eigentümer das sich daraus ergebende Risiko. Wie aber steht es dann, wenn zwischen Kaufvertragsabschluss und der vorgesehenen Übergabe das Pferd noch im Stall des Verkäufers erkrankt oder gar verendet?
Ein Beispielsfall
Verkäufer V. und Käufer K. waren sich einig geworden über den Kauf des Pferdes, das noch einer tierärztlichen Kaufuntersuchung unterzogen werden sollte. Die Übergabe sollte gemäß schriftlichem Vertrag erst nach bestandener Kaufuntersuchung erfolgen. Die hatte das Pferd bestanden, war kurz danach aber an einer Kolik erkrankt, die nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Das Pferd musste eingeschläfert werden, bevor es an K. übergeben wurde. Die verweigert die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Gefahr sei noch nicht übergegangen vor dem Tod des Pferdes. V. verklagte K. auf Zahlung des Kaufpreises.
Die Rechtslage
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Abschluss eines Kaufvertrages, für den die Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis erforderlich ist. Zwar werden auch nach dieser Einigung die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten sofort fällig. Es kann aber, wie es häufig vorkommt, durchaus vereinbart werden, dass das Pferd erst nach einem bestimmten Zeitraum, beispielsweise nach bestandener Kaufuntersuchung und Vereinbarung eines Übergabetermins ausgeliefert und übereignet wird.
Dazu heißt es im Gesetz (§ 446 BGB), dass die Gefahr mit der Übergabe auf den Käufer übergeht. Geht man von diesem Grundsatz aus, hat in dem geschilderten Beispielsfall die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil unstreitig die Übergabe noch nicht erfolgt ist.
Es kann aber vereinbart werden, dass abweichend von der gesetzlichen Regel die Gefahr bereits mit Vertragsabschluss übergehen soll. Insoweit bedarf es dann aber einer ausdrücklichen und inhaltlich klaren Vereinbarung eines sogenannten Besitzkonstitutes. Das bedeutet: Mit dem vereinbarten Tag ist der Verkäufer lediglich noch im Besitz des Pferdes, das er für den Käufer hält und versorgt. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen die Einigung darüber, dass die Gefahr einer Erkrankung oder auch des Verlusts des Pferdes vor einer später vorgesehenen Übergabe beim Käufer liegen soll.
In der Praxis müsste diese Einigung entweder in einem schriftlichen Vertrag eindeutig geregelt oder aber entsprechend klar mündlich getroffen werden. Fehlt es an einer schriftlichen oder anderweitig nachweisbaren vertraglichen Vereinbarung, ist ein Indiz für eine Eigentumsübertragung die vollständige Bezahlung des Kaufpreises gegen Übergabe von Pferdepass und Eigentumsurkunde. Eine solche Fallkonstellation trifft man häufig dann an, wenn das Pferd beim Verkäufer noch angeritten und ausgebildet werden soll. Dann wird gleichzeitig vereinbart, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Zahlung des Kaufpreises Unterstellungs- und Berittkosten vom Käufer getragen werden.
Ergebnis
In dem geschilderten Ausgangsfall war vorgesehen, dass der Verkäufer das Pferd am künftigen Standort bei der Käuferin übergibt und das bis zur Übergabe dann noch der Kaufpreis zu zahlen ist gegen Aushändigung der Papiere. Diese Vereinbarung reicht nicht aus, um von einem Gefahrübergang vor der Übergabe auszugehen, zumal auch erst dann das Eigentum übertragen werden sollte. Daran ändert auch eine Vereinbarung nichts, in welcher sich die Käuferin verpflichtet, ab einem bestimmten Zeitpunkt die Unterstellungskosten zu übernehmen, die allerdings dann nicht zu zahlen wären, wenn das Pferd die Ankaufsuntersuchung nicht beanstandungsfrei passiert und daher unabhängig von der später eingetretenen Erkrankung nicht abgenommen hätte.
Fazit
Es empfiehlt sich, den Gefahrübergang schriftlich und in eindeutiger Form vertraglich zu bestimmen.
Tara Plewa
Rechtsanwältin